Gesetzliche Erbfolge trotz (unvollständigem) gemeinschaftlichen Ehegattentestament
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Gesetzliche Erbfolge trotz (unvollständigem) gemeinschaftlichen Ehegattentestament
OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.08.2022 (3 W675/22)
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten in einem gemeinsamen handschriftlichen Testament (überschrieben mit „Testament betreffend Wohnhaus + Grundstück“) bestimmt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden das Wohnhaus und Grundstück eine Tochter bzw. deren Kind erben sollten. Mehr Verfügungen enthielt das Testament nicht.
Die Eheleute hatten insgesamt drei Kinder, das Wohnhaus hatte einen Wert von ca. 500.000 €, es war weiteres Barvermögen von ca. 250.000 € vorhanden.
Ein nicht bedachter Abkömmling war der Meinung, dass nach dem Tod des Vaters die gesetzliche Erbfolge eingetreten war, so dass die Mutter Erbe zu einer Quote von 1/2, die drei Kinder Erben zu einer Quote von jeweils 1/6 geworden seien.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass das „Testament“ keine Erbeneinsetzung beinhalte, da lediglich über einen Nachlassgegenstand verfügt worden sei. Da neben dem Grundstück noch weiteres nicht unerhebliches Vermögen vorhanden gewesen sei, könne man weder auf eine alleinige Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, noch auf eine Schlusserbeneinsetzung der einen Tochter schließen, selbst wenn diese als „Erbin“ bezeichnet sei. Das Testament enthalte lediglich die Verfügung, dass die Tochter auf das Ableben des letztversterbenden Elternteils das Wohnhaus und das Grundstück erhalten solle. Im Übrigen sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das nicht bedachte Kind erhielt Recht.
Bei der Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten ist deshalb darauf zu achten, dass nicht nur über einzelne Gegenstände verfügt wird, da allein hieraus nicht zwingend auf eine Erbeinsetzung geschlossen werden kann.
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Dr. Björn-Peter Säuberlich
Rechtsanwalt I Fachanwalt Familienrecht I Erbrecht
Wisniowski Dr. Säuberlich
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