Gesetzliche Neuregelung des Gründungszuschusses zum 28.12.11

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Nahezu unbemerkt ist eine für potenzielle Existenzgründer überaus bedeutsame Änderung des Sozialgesetzbuchs III - Arbeitsförderung - in Kraft getreten. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurde in wesentlichen Teilen reformiert. So wurde der in §§ 57, 58 SGB III normierte Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgewandelt und gleichzeitig die Voraussetzungen zusätzlich verschärft und die Bezugsdauer verringert.

Musste der Gründungszuschuss bislang bei Erfüllung aller Voraussetzungen geleistet werden, so „kann" der Gründungszuschuss seit dem 28.12.2011 nur noch geleistet werden. Damit soll - zumindest vordergründig - dem im Bereich des Arbeitsförderungsrechts geltenden Vorrang der Vermittlung (§ 4 SGB III) Rechnung getragen werden. Für die betroffenen Existenzgründer stellt diese Umwandlung von der Pflicht- zur Ermessensleistung jedoch ein großes Risiko dar, da nach neuer Rechtslage nicht mehr verbindlich und vorab geprüft werden kann, ob der Gründungszuschuss gewährt werden wird. Die Existenzgründung wird zum noch größeren wirtschaftlichen Risiko als dies ohnehin schon der Fall ist.

Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des Zuschusses bei einer Existenzgründung ist weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld; anders als bisher ist jedoch ein (Rest-) Anspruch von 150 Tagen statt 90 Tagen erforderlich.

Die Anspruchsdauer des Gründungszuschusses, wenn er bewilligt wird, wurde von neun Monaten auf sechs Monate herabgesetzt; anders als bislang wird aber zumindest die Pauschale für soziale Absicherung in Höhe von 300,00 Euro statt für die Dauer von sechs Monaten nun für die Dauer von neun Monaten bezahlt.

Auch wenn der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III seit dem 28.12.2011 als Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit ausgestaltet ist, bedeutet dies nicht, dass Ablehnungsentscheidungen in jedem Fall hingenommen werden müssen. Auch Ermessensentscheidungen müssen rechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere muss die Behörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Ermessenentscheidung konkret begründen und die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 35 I 3 SGB X). Die Begründung darf sich nicht in inhaltsleeren oder oberflächlichen Floskeln erschöpfen. Ist das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt oder lediglich mittels nichtssagender Floskeln begründet, ist der Bescheid rechtswidrig.

Jeder Bescheid, der die Bewilligung eines Gründungszuschusses ablehnt, sollte aus diesem Grund genau geprüft werden und - bei entsprechender Aussicht auf Erfolg - sollte Widerspruch und ggfs. Klage zum Sozialgericht erhoben werden, um den Anspruch durchzusetzen.

Rechtsanwalt Mathias Klose

Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht

Regensburg


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