Gesetzliche Schnäppchengrenze bei eBay aufgrund Sittenwidrigkeit?

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BGH: Höhe des Gebots bei eBay kein Indiz für Plagiat

Das Urteil des BGHs vom 28. März 2012 (VIII ZR 244/10) betrifft einen Fall, bei dem es maßgeblich auf die Frage ankommt, ob ein Kauf eines besonders wertvollen Gegenstands, hier ein Handy zum Wert von 24.000 Euro, zu einem sehr günstigen Preis von 782 Euro ein wucherähnliches Geschäft und somit sittenwidrig und nichtig ist.

Der Kläger verlangte von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrags Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von einem Euro an. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Beklagte kein Original, sondern nur ein Plagiat liefern konnte. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jensch, Coburg machte daher Schadensersatz in Höhe des Marktwerts (24.000 Euro) abzüglich des ursprünglichen Kaufpreises (782 Euro) geltend. Die Vorinstanzen, das LG und OLG Saarbrücken, hatten den Anspruch mit der Begründung, dass aufgrund des Missverhältnisses zwischen Wert und Kaufpreis, hier 1:30, der Kaufvertrag nichtig sei, abgelehnt. Der Kläger hätte aufgrund des niedrigen Startpreises erkennen müssen, dass es sich nicht um ein original Vertu-Handy handeln kann.

Diese Argumentation überzeugt nicht, da gerade die Möglichkeit, etwas Wertvolles zu einem günstigen Preis zu ersteigern, das Wesentliche an Internetauktionsplattformen wie eBay ist. Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit. Der Bietmechanismus ist auch dem Verkäufer bekannt, sodass dieser damit rechnen muss, dass das letzte Gebot auch weit unter dem Marktwert liegen kann. Der Rechtsstreit wurde daher durch alle Instanzen betrieben.

Würden die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt, dann dürfte es für Internetauktionsplattformen wie eBay keine Marktgrundlage mehr geben bzw. sie würden erheblich an Attraktivität für ihre Nutzer verlieren.

Es war das erste Mal, dass sich der BGH im Zusammenhang mit eBay mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrags bzw. der Anwendbarkeit von § 138 BGB auf Internetauktionen beschäftigt. Der BGH hat das Urteil des OLG Saarbrücken aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen. Er stellt in dem Urteil fest, dass § 138 BGB auf Internetauktionen vorliegend keine Anwendung findet.


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