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Gesundheitsreform 2011: Schon wieder weniger Netto vom Brutto

  • 7 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Am Freitag, den 12. November, hat der Bundestag das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)“ mit 306 zu 253 Stimmen verabschiedet und damit die maßgeblichen Vorschriften im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und weiteren Gesetzen geändert. Da das Gesetzesvorhaben nicht zustimmungspflichtig ist, wird es unabhängig von der Positionierung des Bundesrates in Kraft treten können. Die Redaktion von anwalt.de informiert über die Folgen der Gesundheitsreform für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen.

[image]Pro und Contra

Die Gesundheitsreform bringt für an die 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherte weitere finanzielle Belastungen. Der Griff in das Portemonnaie der Bürger ist nach Ansicht der Befürworter erforderlich, damit das Gesundheitssystem aufrechterhalten werden kann, ohne dass Leistungen gekürzt werden müssen. Die demografische Entwicklung mache dies notwendig. Weiter sollen durch die Neuregelung der Wettbewerb im Gesundheitssystem gestärkt und darüber hinaus Arbeitsplätze gesichert werden, weil die Arbeitgeber in Zukunft nicht weiter belastet werden und die Lohnnebenkosten für sie konstant bleiben.

Das Nachsehen haben Arbeitnehmer. Sie müssen höhere Beiträge für ihre gesetzliche Krankenversicherung aufbringen - bei gleichbleibendem Leistungskatalog. Gegner kritisieren deshalb, dass die Reform sozial ungerecht sei und einen Ausstieg aus dem paritätischen System weiter forciere. Die privaten Krankenversicherungen (PKV) würden begünstigt und bei der Konsolidierung des Gesundheitssystems würden Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser außen vor gelassen, bemängelt etwa der Sozialverband VdK Deutschland (VdK).

Erhöhung der Kassenbeiträge

Unabhängig von dem Für und Wider steht fest: Ab dem 1. Januar werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent erhöht. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 8,2 Prozent des Bruttolohns, der Arbeitgeberanteil 7,3 Prozent. Erstmals wird der Arbeitgeberanteil eingefroren. Damit müssen zukünftige Kostensteigerungen im Gesundheitswesen allein von den Versicherten aufgebracht werden. Der Beitrag des Arbeitgebers bleibt auch bei Steigerungen konstant bei 7,3 Prozent.

Zusatzbeiträge ohne Grenzen

Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge konnten die gesetzlichen Krankenversicherungen schon früher fordern. Und das haben sie auch getan: Im Februar verlangten bereits einige Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von 8 Euro (weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier). Bis jetzt sind die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge noch gedeckelt und auf ein Prozent begrenzt. Derzeit müssen Kassenpatienten lediglich einen Betrag von maximal 37,50 Euro monatlich aus eigener Tasche bezahlen.

Durch die Reform fällt diese Begrenzung jetzt weg. Gesetzliche Krankenversicherungen haben dann also freie Hand bei der Festlegung ihrer Zusatzbeiträge. Damit müssen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen mit erheblichen Mehrkosten rechnen. Denn die Krankenkassen können nun von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe verlangen. Bislang verzichteten viele Kassen wegen des hohen Verwaltungsaufwands auf Zusatzbeiträge, doch durch die Reform könnten Zusatzbeiträge für sie nun lukrativ werden.

Sozialausgleich bei Zusatzbeiträgen

Für Härtefälle ist ein sog. Sozialausgleich vorgesehen. Der Sozialausgleich wird aus dem Gesundheitsfonds bezahlt, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des Bruttoeinkommens eines Versicherten übersteigt. So wie der Sozialausgleich derzeit ausgestaltet ist, kommt er eher für wenige Versicherte infrage. Denn er orientiert sich nicht an dem tatsächlich zu zahlenden Zusatzbeitrag der jeweiligen GKV, sondern an dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag ermittelt das Bundesversicherungsamt.

Nach derzeitigen Berechnungen liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen bis zum Jahr 2014 nicht höher als 16 Euro. Das bedeutet für Kassenmitglieder, die monatlich 800 Euro verdienen: Sie müssen einen Zusatzbeitrag von zwei Prozent (16 Euro) selbst tragen und erhalten daher derzeit keinen Sozialausgleich. Läge der durchschnittliche kassenübergreifende Zusatzbeitrag bei 20 Euro, würde lediglich die Differenz, also 4 Euro, als Sozialausgleich über den Gesundheitsfonds finanziert. Verlangt die Krankenkasse jedoch beispielsweise tatsächlich einen Zusatzbeitrag von 30 Euro, muss der gesetzlich Krankenversicherte 26 Euro aus eigener Tasche bezahlen.

Zusatzbeitrag für Hartz-IV-Empfänger

Zunächst sollten einige Hartz-IV-Empfänger die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge selbst finanzieren müssen. Der Gesundheitsausschuss hat im Gesetzgebungsverfahren dann jedoch durchgesetzt, dass nicht nur Bezieher von Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld keine Zusatzbeiträge bezahlen müssen, sondern auch alle Empfänger von Arbeitslosengeld II. Allerdings gilt das nicht für den tatsächlich an die Kasse zu zahlenden Beitrag, sondern wiederum nur für den durchschnittlichen Beitrag aller Krankenkassen. Für Versicherte, die kein Arbeitslosengeld II beziehen, aber allein durch die Zahlung des individuellen Zusatzbeitrags hilfebedürftig werden, wird der Zusatzbeitrag von der Bundesagentur für Arbeit bis zu der Summe übernommen, die zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 26 Absatz 2 SGB II n.F.).

Weiter müssen die gesetzlichen Krankenkassen jetzt von Mitgliedern eine Strafgebühr fordern, wenn sie mit der Zahlung der Zusatzbeiträge in Verzug sind. Gerät ein Kassenmitglied mit der Zahlung mehr als sechs Monate in Rückstand, muss eine Strafgebühr von mindestens 20 Euro und maximal in Höhe der fälligen Zusatzbeiträge der letzten drei Monate bezahlt werden. Die konkrete Höhe können die Krankenkassen selbst in ihrer Satzung festlegen (§ 242 Absatz 6 SGB V n.F.).

Wechsel auch bei Wahltarifen

Abgesehen von Tarifen mit besonderen Versorgungsformen, beträgt bei den Wahltarifen die Mindestbindungsfrist derzeit drei Jahre (mehr dazu finden Sie hier). Diese lange Bindungsdauer wirkte auf Kassenmitglieder eher abschreckend und die Wahltarife wurden nur selten in Anspruch genommen. Das soll sich nun ändern: Die Mindestbindungsfrist wird für Tarife zur Prämienzahlung, zur Kostenerstattung und Kostenübernahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen auf ein Jahr verkürzt. Bei Krankengeld-Tarifen und Selbstbehalt-Tarifen bleibt es dagegen bei der bisherigen Bindungsfrist von mindestens drei Jahren. Erhöht die Kasse ihre Zusatzbeiträge, haben ab 2011 ebenfalls die meisten Wahltarif-Teilnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Ab dann können sie bei einer Erhöhung der Zusatzbeiträge noch während der Laufzeit der Bindungsfrist die Kasse wechseln - ausgenommen sind gesetzlich Versicherte mit Krankengeld-Wahltarif.

Vorkasse statt Sachleistungsprinzip

Bereits im Jahr 2007 wurde die Kostenerstattung (§ 13 SGB V) als Alternative zum Sachleistungsprinzip eingeführt. Die Möglichkeit der Vorkasse haben gesetzlich Krankenversicherte jedoch nur äußerst selten in Anspruch genommen und das Sachleistungsprinzip eindeutig bevorzugt. Das hat die Bundesregierung im April 2009 in einem Bericht gegenüber dem Bundestag bestätigt und festgestellt: Eine generelle Einführung der Kostenerstattung würde bei den Versicherten nur auf geringe Akzeptanz stoßen und auch unter Gesichtspunkten wie Transparenz und Förderung von Kostenbewusstsein den Bedürfnissen der Versicherten nicht gerecht (BT-Drucks. 16/12639).

Kostenerstattung weiterhin freiwillig

Weil es dem entsprechende Bedenken an der ursprünglich geplanten generellen Einführung der Vorkasse gab, bleibt es beim derzeitigen Status quo: Für die Kostenerstattung können sich gesetzlich krankenversicherte Patienten weiterhin freiwillig entscheiden. Dieses Modell soll dem Versicherten einen transparenten Einblick in die Behandlungskosten ermöglichen. Nach Rücksprache mit seiner Kasse begleicht der Patient die Arztrechnung zunächst selbst und erhält den Betrag dann von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Nach wie vor ist ein Beratungsgespräch mit der Krankenkasse vorgesehen. Nur das schriftliche Verfahren entfällt.

Waren die Kassen bislang gesetzlich verpflichtet, für Verwaltungskosten Abschläge zu berechnen, steht ihnen dies nun nach der neuen Gesetzeslage frei, wobei die Abschläge wie bisher auf 5 Prozent des Erstattungsbetrages begrenzt sind. Die Mindestbindungsfrist bei der Kostenerstattung wird ab dem kommenden Jahr auf ein Kalendervierteljahr reduziert. Hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber eine Belebung und Flexibilisierung der Kostenerstattung.

Warnung von Sozial- und Verbraucherverbänden

Allerdings raten der Verbraucherzentrale Bundesverband, der VdK und auch der Vorstand des AOK-Bundesverbands Patienten von der Wahl der Vorkasse ab. Denn hier rechnet der behandelnde Arzt jede erbrachte Leistung gemäß der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) ab, mit dem 2,3-fachen Satz. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet aber nur den gesetzlich festgelegten Betrag. So können sich Differenzbeträge bis zu 50 Prozent ergeben, die der Patient selbst bezahlen muss. Außerdem wird befürchtet, dass viele Ärzte ihre Patienten zur Wahl der Vorkasse drängen und sie dann beispielsweise bei der Terminvergabe bevorzugt behandeln.

Patientenquittung als Alternative

In diesem Zusammenhang weisen die Patientenschützer auf Befragungen von Privatpatienten hin, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass diese im Vergleich zu Kassenmitgliedern deutlich öfter den Eindruck haben, sie seien unnötigerweise untersucht und behandelt worden. Aus diesem Grund befürworten die Verbände unter dem Gesichtspunkt der Transparenz das bereits heute mögliche Modell der Patientenquittung. Seit dem Jahr 2004 können sich Patienten eine solche Quittung ausstellen lassen, die Leistungen und Kosten der Behandlung ausweist.

Prämienerhöhungen der PKV

Mit der Gesundheitsreform will der Gesetzgeber den Wettbewerb im Gesundheitswesen weiter ausbauen. Darum hat er die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 49.950 Euro auf 49.500 Euro pro Jahr gesenkt. So soll besonders für besser verdienende gesetzlich Krankenversicherte ein Wechsel zu privaten Anbietern attraktiver werden. Auch die dreijährige Wartefrist zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung wird verkürzt. Trotzdem sollten Kassenpatienten nicht vorschnell zu einer PKV wechseln und vor diesem Schritt abwägen, ob dies für sie die richtige Entscheidung ist.

Wechsel sollte gut überlegt sein

Schließlich haben auch viele private Krankenkassen ein Problem mit den Gesundheitskosten. Sie können keine Leistungen streichen und müssen sie quasi ein Leben lang erbringen. Dafür können sie leichter ihre Prämien erhöhen. Und davon machen sie auch Gebrauch. Spiegel Online berichtet, dass auf die meisten Privatversicherten zum Jahresstart wieder Beitragserhöhungen zukommen, wenn auch prozentual nicht ganz so massiv wie Anfang dieses Jahres: Für den Erste-Klasse-Schutz mussten die Versicherten durchschnittlich 7,5 Prozent, einige Versicherte sogar bis zu 30 Prozent berappen.

Des Weiteren haben laut dem Onlinemagazin Langzeitstudien ergeben, dass sie bislang stärker von der Ausgabendynamik im Gesundheitswesen betroffen waren als Kassenmitglieder der GKV. Danach stiegen bei den PKV die Prämien jährlich durchschnittlich um 6 Prozent, bei gesetzlichen Krankenversicherten über der Versicherungspflichtgrenze dagegen nur um 4 Prozent. Bei gesetzlich versicherten Normalverdienern fiel der Kostenanstieg noch geringer aus.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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