getgoods.de AG: Wirtschaftsprüfer im Fokus von eventuellen Schadensersatzansprüchen

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Mehrere Jahre nach der Insolvenz der Fa. getgoods.de AG aus Frankfurt/Oder, bei der vermutlich mehrere 1000 Anleger Geld verloren haben, und nachdem Anleger den Vorstand RM auf Schadensersatz verklagt hatten, rücken nun, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist, auch die Wirtschaftsprüfer in den Fokus eventueller Pflichtverletzungen und möglicher Schadensersatzansprüche der Anleger.

Bei der Insolvenz der getgoods.de AG und eventuellen Ansprüchen dürfte es dabei maßgeblich darauf angekommen sein, wann die getgoods.de AG insolvent war.

Nach der nun erfolgten Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte liegen Anhaltspunkte vor, dass die getgoods.de GmbH bereits zum 31.08.2012 zahlungsunfähig gewesen sein könnte und somit vor der Beteiligung zahlreicher Anleger.

Daraus folgt zwar, dass dies eine Insolvenz wegen bilanzieller Überschuldung infolge der notwendigen Abschreibung der getgoods.de GmbH bei der getgoods.de AG zur Folge gehabt haben muss. Für einen Liquiditätsstatus bei der getgoods.de AG dürfte dies aber nicht ausreichend sein.

Die getgoods.de GmbH und die getgoods.de AG haben den gleichen Wirtschaftsprüfer gehabt. Die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der GmbH dürfte gegeben gewesen sein. Sie könnte sich aus den Kontoständen der Gesellschaft ergeben, die sich die Wirtschaftsprüfer vermutlich vorlegen lassen hätten können.

Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Wirtschaftsprüfer, wenn er Fortführungswerte testiert, obwohl Liquidationswerte anzusetzen wären, weil für das testierte Unternehmen keine positive Fortführungsprognose mehr gegeben ist (BGH v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Es ist somit aufgrund der obigen Ausführungen unserer Ansicht nach fraglich, ob in Sachen getgoods.de AG eine ordnungsgemäße Testierung gegeben war.

Zwar ist die Wirtschaftsprüferhaftung umstritten, vor allem, ob Anleger sich auf eine drittschützende Wirkung berufen können. In einer aktuellen Entscheidung z. B. vom Landgericht Dresden (30.11.2018, 9 O 2762/16) wurden aber z. B. die Wirtschaftsprüfer im Infinus-Themenkomplex wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt; dies, weil bilanziell ein falsch angesetztes Wirtschaftsgut nicht erkannt wurde. Daher könnte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner auch im Fall getgoods.de AG eine Haftung der Wirtschaftsprüfer in Betracht kommen. 

Bei den Wirtschaftsprüfern ist der Vorteil, dass diese über eine Haftpflichtversicherung verfügen müssen und auch, dass es sich im Fall getgoods um eine internationale tätige WP-Gesellschaft handelte, die testierte, dass eine gute Bonität vorliegen dürfte, sodass eine erfolgreiche Vollstreckung möglich sein könnte.

Eine gute Nachricht für Anleger ist auch, dass die Verjährung von Anleger-Ansprüchen in Sachen getgoods.de AG gegen die Wirtschaftsprüfer noch nicht eingetreten sein dürfte, weil es für die Haftung gem. §§ 105, 199 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von der Insolvenz der getgoods.de GmbH ankommt. Diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis kann nach Ansicht von Dr. Späth & Partner erst seit Herbst 2018 vorliegen.

Geschädigte getgoods.de-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, wir vertreten Sie gerne.


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