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GEZ: aktuelle Urteile zur „Zwangsabgabe“

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Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Wer zahlt schon gerne GEZ-Gebühren? Viele kluge Köpfe haben sich den Kopf zerbrochen, wie man sich dieser „Zwangsabgabe“ (heute offiziell Rundfunkbeitrag genannt) entziehen kann. So wird immer wieder angeführt, die Bescheide seien formell unwirksam, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig oder es liege ein besonderer Härtefall vor. Doch meist vergeblich, wie aktuelle Entscheidungen zeigen.

Bescheide nicht immer vollstreckbar

Tatsächlich wurden anfangs viele Bescheide von den Gerichten als formell fehlerhaft beanstandet. Mittlerweile wurden jedoch diese Fehler fast vollständig behoben. Allerdings gab das Landgericht (LG) Tübingen mit Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16) einem Betroffenen Recht: Die GEZ-Bescheide wurden durch einfachen Brief versendet. Damit waren die Bescheide nach dem geltenden Recht in Baden-Württemberg nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die Zwangsvollstreckung war daher unzulässig.

Allerdings gilt dies nicht für alle Bundesländer. So können beispielsweise in Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz GEZ-Bescheide durch einfachen Brief aufgegeben werden. Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Zustellung durch einfachen Brief nicht beanstandet, da dies mit dem in Bayern geltenden Recht vereinbar sei. In Bayern gelten die Bescheide mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (VG München, Urteil v. 15.3.2016, M 26 K 15.2682).

Auch ist zu beachten, dass eine unwirksame Zustellung in der Regel durch eine wirksame Zustellung nachgeholt werden kann – und dies gilt für alle Bundesländer.

Religiöse Gewissensbisse allein reichen nicht

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hatte über die Klage eines Pastors zu entscheiden, der eine Befreiung von der Gebührenpflicht wollte und sich auf einen Härtefall aus religiösen Gründen berief. Grundsätzlich ist es nach dem Bundesverfassungsgericht nicht ausgeschlossen, dass ein strenggläubiger Christ, der jede Form von elektronischen Medien ablehnt und aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto lebt, sich auf den Befreiungsgrund wegen „objektiver Unmöglichkeit“ des Rundfunkempfangs berufen kann.

Objektive Unmöglichkeit bedeutet, dass es für den Betroffenen tatsächlich nicht möglich ist, die öffentlichen Rundfunkprogramme zu empfangen, z. B. weil die Wohnung in einem Funkloch liegt und es keine Möglichkeit für einen Internetanschluss oder sonstigen Zugang zu den Rundfunkprogrammen gibt. Wer z. B. wie die „Amischen“ aus religiösen Gründen keine elektronischen Geräte nutzen kann, hat ebenfalls „objektiv“ nicht die Möglichkeit, die öffentlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.

Hier hatte der Kläger aber eingeräumt, das Internet als Informationsquelle zu nutzen. Folglich lag keine „objektive Unmöglichkeit“ des Rundfunkempfangs vor, da diese Programme auch über das Internet empfangen werden können.

Zudem die Gewissensfreiheit auch nicht als Begründung für die Befreiung reichte, wies das VG Neustadt die Klage des Pastors ab (VG Neustadt, Urteil v. 20.09.2016, Az.: 5 K 145/15.NW).

Fazit: Wer sich nur auf formelle Fehler berufen kann, gewinnt in der Regel lediglich Zeit. Religiöse Motive reichen nur dann zur Befreiung aus, wenn der Betroffene aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto lebt.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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