Gladbacher Bank AG: Widersprüchliche Widerrufsbelehrungen

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Widersprüchliche Widerrufsbelehrungen sind der Gladbacher Bank AG vor dem LG Berlin zum Verhängnis geworden. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 05.05.2017 (Az. 38 O416/15; nicht rechtskräftig) die Gladbacher Bank AG zur beantragten Löschung der Grundschuld verurteilt. 

Der Rechtsstreit betraf zwei Darlehensverträge aus dem Januar 2010. Die Gladbacher Bank AG hatte in den Darlehensverträgen auf zwei voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen verwiesen, indem sie den Darlehensverträgen jeweils sowohl eine Widerrufsbelehrung zu Verbraucherimmobiliardarlehen, als auch eine zu Fernabsatzgeschäften beigefügt hatte. 

Beginn der Widerrufsfrist nicht sicher erkennbar

Die Kläger konnten nach Ansicht des LG Berlin nicht hinreichend sicher erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, da sie über den Fristbeginn widersprüchlich belehrt worden seien. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, dass die Widerrufsbelehrung zu Fernabsatzgeschäften, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung sowie den Fernabsatzinformationen beginne, nicht maßgeblich gewesen sein soll. Dies gelte umso mehr, so das Gericht, da der Hinweis, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. entspreche. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig sei, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 09. 12.2009 – VIII ZR 219/08, Urteil vom 01. 12.2010 -VIII ZR 82/10).

Keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch

Auch dem Einwand der Gladbacher Bank AG, das Recht zum Widerruf der Kläger sei verwirkt, erteilte das LG Berlin eine Absage, denn es fehle zumindest das sog. „Umstandsmoment“. Die Darlehensverträge waren bei Widerruf noch nicht beendet. Die Gladbacher Bank AG habe nicht dargetan, dass sie sich berechtigterweise darauf einlassen durfte, ein Widerruf der Kläger werde nicht erfolgen. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne ein Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Xl ZR 564/15 Rn. 39). Schließlich sah das Gericht in dem Widerruf auch keinen Rechtsmissbrauch.

Der im Fall der Gladbacher Bank AG beanstandete Belehrungsfehler widersprüchlicher Widerrufsbelehrungen findet sich auch bei Darlehen der Münchener Hypothekenbank eG.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem


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