GmbH: D&O-Versicherung muss nicht für Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG eintreten

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Das OLG Düsseldorf (Az.: I-4 U 93/16) hat am 20.07.2018 entschieden, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) umfasst. 

Sachverhalt:

Gemäß § 64 Satz 1 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 

Die Geschäftsführerin einer GmbH hatte nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen an Gläubiger im Umfang von über 200.000 EUR veranlasst. Der Insolvenzverwalter hatte deshalb die Geschäftsführerin (erfolgreich) auf Ersatz dieser Zahlungen verklagt. Die Geschäftsführerin meldete diese Forderung bei ihrer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) und verlangte Freistellung (also i. E. Zahlung an den Insolvenzverwalter). Die Versicherung verweigerte dies, die Klage der Geschäftsführerin war auch im Berufungsverfahren erfolglos.

Auffassung des Gerichts:

Nach Auffassung des OLG Düsseldorfs liegt schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch vor, weil der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG mit dem (ansonsten) in der D&O-Versicherung versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar sei. Vielmehr sei der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG ein „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene, denn nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung u. a. damit, dass der Haftung aus § 64 GmbHG verschiedene Einwendungen nicht entgegengehalten werden können, die sonst gegenüber einem Schadensersatzanspruch erhoben werden könnten (z. B. kein Schaden entstanden, Mitverschulden). Die Verteidigungsmöglichkeiten der D&O-Versicherung wären dadurch eingeschränkt, was einer Einstandspflicht entgegenstünde.

Die Revision zum BGH wurde vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen; ob Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Pressemitteilung 18/2018 des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 zu I-4 U 93/16

Fazit:

Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter auf Erstattung von nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleisteten Zahlungen nach § 64 GmbHG kommt nach einer Insolvenz der GmbH recht häufig vor. Nach der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf „rettet“ eine bestehende D&O-Versicherung den Geschäftsführer in dieser Situation nicht (sofern nicht die Versicherungsbedingungen derartige Ansprüche explizit umfassen).

Der Geschäftsführer kann der Inanspruchnahme aber ggf. § 64 Satz 2 GmbHG entgegenhalten, wonach die Ersatzpflicht ausscheidet bezüglich Zahlungen, die zwar nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden, aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.



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