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Grad der Behinderung von 40 allein wegen Versteifung der Wirbelsäule – Anwalt hilft

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In den Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung liegt regelmäßig eine dauerhafte Bewertung des Sachverhaltes zugrunde. Da sich ein Gesundheitszustand in der Regel über einen längeren Zeitraum verschlechtert, kommt es nicht selten zu einem Überprüfungsverfahren früherer Verwaltungsentscheidungen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben oft missachtet. Frühere Verwaltungsentscheidungen können nur unter bestimmten, engen gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden. Neben eine Anhörung können z. B. auch die Umstände des Einzelfalls in Rahmen von Ermessen eine Rolle spielen.

Das Sozialgericht Detmold (SG) hat mit Urteil vom 14.08.2019, – Az. S 14 SB 151/18 – zu der Frage der Aufhebung früherer Entscheidungen zum Grad der Behinderung Stellung bezogen:

„(…) kann nicht eine stille Abschmelzung in der Weise vorgenommen werden, dass (…) weitere, neu hinzugetretene Gesundheitsstörungen bzw. Verschlimmerungen, solange nicht berücksichtigt werden, bis dass nunmehr für gerechtfertigt erachtete Ausmaß der Beeinträchtigung dem seinerzeit festgestellten GdB entspricht. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialrecht:

Der Kläger hatte in einem früheren Bescheid wegen einer Versteifung der Wirbelsäule einen Grad der Behinderung von 20 erhalten. Zudem war wegen Blutbildungsstörung ein Einzel-Grad von 30 festgestellt. Zusammen hatte die Behörden einen Grad der Behinderung von 40 ermittelt. Später verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Wirbelsäule. Die Behörde lehnte einen Grad der Behinderung von 50 mit der Begründung ab, dass die früheren Feststellungen zur Wirbelsäule zu hoch waren. Daher verbleibe es bei einem Grad von 40.

Das SG stellte zu Recht fest, dass die Behörde an die früheren Feststellungen gebunden ist, wenn die frühere (nach Ansicht der Behörde) rechtswidrige Verwaltungsentscheidung nicht aufgehoben wird. Daher bestand eine Bindung dahingehend, dass die bisherigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit Grad 20 zu bewerten waren. Die weiteren Beeinträchtigungen rechtfertigten eine weitere Erhöhung auf mindestens Grad 30. Zusammen mit den Beeinträchtigungen der Blutbildungsstörung war folglich ein Gesamt-Grad 50 anzunehmen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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