Greensill Bank AG Insolvenzverfahren: Zur Einlage des Freistaates Thüringen

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Der Freistaat Thüringen gehört zum Einlegerkreis der Greensill Bank AG, Bremen.  Es wurden zwei Termingeldanlagen mit je 25 Millionen Euro abgeschlossen. Das Finanzministerium Thüringen geht davon aus, dass die BaFin als Bankenaufsicht anders als bei Wirecard rechtzeitig die Reißleine gezogen hat und damit auch das Geld institutioneller Anleger gesichert ist (MDR.DE vom 06.03.2021, Thüringer Geldanlage in Millionenhöhe in Gefahr).

Sollte ein Aussonderungsanspruch festgestellt werden können, träfe die Annahme zweifelhafter, aber noch gesicherter Forderung zu, siehe auch Rauhut, Aussonderung von Geld, 1. Auflage 2020, 28.20.2020

Unter einem Aussonderungsrecht versteht man das Recht, einen Gegenstand aussondern zu lassen. Der Gegenstand des Aussonderungsrechts wird vollen Umfangs zurückgegeben, §§ 47, 48 InsO. Nach dem BGH-Urteil vom 27.04.2017 – IX ZR 198/16 – ist dieses grundsätzlich auch bei Konten möglich. Die Vermischung von eigenem Geld mit fremdem Geld steht einer Aussonderung zwar entgegen. Gemeint sein dürfte damit aber nur Bargeld. Bei Konten ist die Separierung durch Entmischung ganz oder teilweise rekonstruierbar. Grundsätzlich ist das Aussonderungsrecht in noch bestehenden Zweifelsfällen durch vertragliche Abrede zu sichern.

Wird gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet, bleibt der Status „zweifelhafte Forderung“ solange bestehen, wie das Verfahren schwebt.

Die Lage ist vergleichbar  mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen  der AvP Deutschland GmbH, Düsseldorf, der insolventen Verrechnungsstelle für Apotheken. Der Verwalter hat für bestimmte Konstellationen Aussonderungsrechte anerkannt.

So gut wie alle betroffenen Apotheken hatten bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle Aussonderungsrechte geltend gemacht. Derzeit finden mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der AvP Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung wegen der Aussonderungsrechte statt.

Fazit: In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Bank lässt sich der Anspruch auf Aussonderung nicht für jeden Gläubiger bejahen. Wäre dieses der Fall, würde sich die Insolvenzquote dadurch nicht erhöhen. Anders sieht es aus, wenn ein Teil der Gläubiger von dritter Seiter entschädigt wird und der andere Teil leer ausgeht.


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