Grenzwerte zur Anordnung der MPU in Baden-Württemberg

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Neue Grenzwerte zur Anordnung der MPU?

Auswirkungen des Urteils des BVerwG vom 06.04.2017, Az. 3 C 24.15 auf die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg

Seit einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014, Aktenzeichen 10 S 1748/13 ordneten die Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg bereits ab einem Promillewert von 1,1 bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens (MPU) an. Hintergrund der Entscheidung war die Annahme, dass ein Fahrer, der sich einer Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,1‰ strafbar gemacht hat, erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann.

Zitat aus der Urteilsbegründung:

„Der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lag zu Grunde, dass der Antragsteller den Pkw fuhr, obwohl er in Folge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. die Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: „Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden“).

Der Sache nach hat die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass der Antragsteller sich durch die Tat – das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰) – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alternative 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt beziehungsweise erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung.

Demnach war der Antragsgegner (Landratsamt) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eins Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens abhängig zu machen und der Antragsteller kann nur auf diesem Weg den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen.“

Es wurde daher seit dieser Entscheidung von den Landratsämtern in Baden-Württemberg grundsätzlich ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit im Strafrecht) ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis angeordnet. In der Regel wird zugleich auch ein Abstinenznachweis von der Fahrerlaubnisbehörde gefordert.

Dieser grundsätzlichen Anordnung der MPU wurde nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht ein Riegel vorgeschoben.

In seinem Urteil vom 06.04.2017 (3 C 24.15) entschied das BVerwG nunmehr:

„Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.“

Vorangegangen waren zwei unabhängige Strafverfahren, bei welchen die Fahrer wegen Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen von 1,13 und 1,28 Promille die Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurden und die Fahrerlaubnisse nach § 69 StGB entzogen wurden.

Nach diesem Urteil des BVerwG müssen nunmehr bei einer Blutalkoholzentration zwischen 1,1 ‰ und 1,6 ‰ weitere Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vorliegen. Ein solcher Anhaltspunkt liegt zum Beispiel vor, wenn der Betroffene bereits in der Vergangenheit wegen Trunkenheitsfahrten auffällig wurde.

Sofern nunmehr in Baden-Württemberg wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 1,1 ‰ und 1,6 ‰ im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU angeordnet wird, kann es sich für den Betroffenen nun durchaus lohnen, gegen diese Anordnung vorzugehen.

Nach wie vor ist es selbstverständlich sinnvoll, sich auf die MPU mit entsprechenden Vorbereitungskursen vorzubereiten, sofern die MPU tatsächlich beigebracht werden muss.

Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene anwaltliche Beratung.

Rechtsanwalt Robin Schmid und Rechtsanwältin Elisa Treuter –in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

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