Grob fehlerhafte Kortison-Injektion: 50.000 Euro Gesamtabfindung

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Mit Vergleich vom 15.01.2014 hat sich ein Dortmunder Facharzt für Allgemeinmedizin verpflichtet, an meine Mandantin einen Betrag von 50.000 Euro und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (2,0 Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Die am 10.10.1966 geborene Altenpflegerin war Anfang 2009 mit dem linken Fuß in eine Porzellanscherbe getreten. Der Arzt entfernte ihr in örtlicher Betäubung einen 1 - 2 mm großen Porzellansplitter aus der linken Fußsohle. Wegen der weiterhin starken Schmerzen im linken Fuß injizierte er am 02.03.2009 das Kortisonpräparat Triamgalen und das Lokalanästhetikum Lidokain. Da die Spritze starke Schmerzen verursachte, zuckte die Mandantin mit ihrem Fuß zurück. Der Arzt stach aber mindestens drei Mal mit derselben Nadel wieder in die Fußsohle, um das Medikament zu injizieren. Es bildete sich in der Folgezeit eine schwere Entzündung mit Abszessbildung aus, so dass die Mandantin anschließend während eines stationären Aufenthaltes vom 11.03.2009 bis 15.05.2009 acht Mal am linken Fuß wegen des sich ausbildenden Abszesses operiert werden musste. Durch Vernarbungen sind die Strecksehnen der Zehen verklebt. Daraus resultiert eine Krallenzehendeformität. Der Fuß kann nicht richtig belastet werden. Die Mandantin ist auf das Tragen orthopädischer Halbschuhe mit Sohlenversteifung und Vorfußrolle angewiesen. Im März 2010 erfolgte eine Narbenkorrektur mit Sehnenverlängerung und Hautverpflanzung auf den ehemals nekrotischen Wundflächen.

Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt: Weil offen war, ob noch weitere Splitter in der Fußsohle vorhanden waren, sei die Injektion einer Kristallkortisonsuspension grob fehlerhaft gewesen. Die Injektion von Kortison sei in der Lage, eine abgekapselte ruhende lokale Infektion, die keine Beschwerden verursache, zu einer schweren Infektion hin auszulösen. Die Injektion so kurz nach dem Hineintreten in die Porzellanscherbe sei grob behandlungsfehlerhaft. Ein Arzt konnte sich nicht absolut sicher sein, ob alle Fremdkörperreste entfernt seien und ob nicht auch die Entzündung vollkommen abgeklungen sei. Der Patient sei zudem sorgfältig über die Risiken der Injektion aufzuklären. Um einen positiven Effekt zu erzielen, müsse das Medikament in den Zwischenbereich der betreffenden Mittelfußknochen platziert werden. Hierzu sei eine tiefe Injektion erforderlich. Es war ebenso fehlerhaft, dieselbe Nadel zu verwenden, wenn der Patient den Fuß zurückziehe. Die Infektion sei also durch das grob fehlerhafte Verhalten des Arztes ausgelöst worden.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 15.01.2014, AZ: 4 O 5/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 


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