Gründung einer Handelsgesellschaft in Tschechien - jetzt schneller und einfacher
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Im Jahr 2023 wird die Gründung einer Handelsgesellschaft in zweierlei Hinsicht erleichtert und beschleunigt.
Erstens ist es seit 15.01.2023 für die Handelsgesellschaft nicht mehr erforderlich, den betreffenden Gewerbeschein noch vor ihrer Eintragung in das Handelsregister zu erwerben.
Zweitens entfällt ab dem 01.07.2023 auch die Verpflichtung, die Unbescholtenheit der Mitglieder der gewählten Organe der jeweiligen Handelsgesellschaft (in den meisten Fällen also der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs oder des Aufsichtsrats) durch einen Strafregisterauszug zu belegen.
Wie wird also die Gründung ab 01.07.2023 aussehen?
1. Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister unabhängig von der Erlangung einer Gewerbeerlaubnis
Bisher war bei der Gründung einer Handelsgesellschaft und deren Eintragung ins Handelsregister eine strenge Reihenfolge einzuhalten.
Zunächst war es notwendig, die Gesellschaft zu gründen (entweder durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder einer Gründungsurkunde je nach dem Typ der Handelsgesellschaft und der Zahl der Gesellschafter*innen).
Erst nach der Gründung konnte die Handelsgesellschaft die Erteilung der entsprechenden Gewerbeerlaubnis (der entsprechenden Gewerbescheine) beantragen und diese erhalten.
Und erst nach Erlangung des jeweiligen Gewerbescheins (der jeweiligen Gewerbescheine) konnte die Eintragung in das Handelsregister erfolgen.
Diese o.a. Reihenfolge muss dank der Gesetzesänderung nicht mehr eingehalten werden und diese Vorgänge können jetzt gleichzeitig erfolgen.
Die Gründer*innen können nun die Gesellschaft durch einen Notar*in gründen und ins Handelsregister eintragen lassen und den Gewerbeschein beim Gewerbeamt gesondert beantragen. Für die Eintragung reicht es aus, dass der Unternehmensgegenstand in der Gründungsurkunde angegeben wird.
Die Mitglieder gewählter Gremien müssen ihre Integrität nicht mehr mit einem Auszug aus dem Strafregister nachweisen
Für die Eintragung von Mitgliedern gewählter Organe (in der Regel Geschäftsführer*innen und Vorstandsmitglieder) in das Handelsregister ist ab dem 01.07.2023 kein Nachweis der Unbescholtenheit des künftigen Mitglieds durch einen Auszug aus dem Strafregister mehr erforderlich. Zum Nachweis der Eignung als Mitglied eines Organs einer Handelsgesellschaft ist nur noch eine eidesstattliche Versicherung der einzutragenden Person erforderlich.
Die eidesstattliche Erklärung ist jedoch keine bloße Formalität. Eine falsche eidesstattliche Erklärung kann als Verschweigen wesentlicher Tatsachen in den für die Eintragung in das Handelsregister verwendeten Dokumenten angesehen werden und zu einer strafrechtlichen Haftung führen.
Mit dieser Änderung hängt auch eine andere Gesetzesänderung zusammen. Es wird ein neues Register der Personen geben, die von der Amtsausübung des Mitglieds eines gewählten Organs einer Handelsgesellschaft ausgeschlossen sind. Das Register wird nicht öffentlich sein und nur ein begrenzter Personenkreis Zugang dazu haben. Das Register wird auch juristische Personen umfassen. Diesem Register werden wir uns in einem anderen Artikel widmen.
Möchten Sie eine Handelsgesellschaft in Tschechien gründen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Wir sind für Sie da!
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