Grundpreisangaben nach der Preisangabenverordnung (PAngV) und aktueller Rechtsprechung

  • 4 Minuten Lesezeit

Grundpreisangabe

Die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV). § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestimmt:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 I S. 1 PAngV neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.“

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht folglich bereits dann, wenn ein Anbieter gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von (End-)preisen wirbt.

Ausnahmen

Auf die Angabe des Grundpreises kann u.a. dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Es ist darauf zu achten, unbedingt eine Mengen bzw. Inhaltsangabe anzugeben.

Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen, sind ebenfalls von der Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen.

Bestimmte Waren sind ebenfalls von der Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen, z. B. Waren die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden sowie bestimmte kosmetische Mittel und Parfüms.

Bezugsgröße der Grundpreisangabe

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.

Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware wie z. B. Gemüse und Obst auf Wochenmärkten ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm bzw. 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.

Der Grundpreis muss auf Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren berechnet werden – so z. B., wenn bei einer Getränkekiste 2 Gratisflaschen als Zugabe abgegeben werden (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013, Az.: I ZR 139/12 – 2 Flaschen Gratis).

Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Zweck der Grundpreisangabe

Zweck der Grundpreisangabe ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Grundpreisangaben sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, Preise verschiedener Anbieter schnell und einfach zu vergleichen, um die Waren zum günstigsten Preis erwerben zu können. Macht ein Händler keine Grundpreisangaben, nimmt er dem Verbraucher diese Vergleichsmöglichkeit.

Neben dem Verbraucherschutz ist es für Marktteilnehmer besonders wichtig, dass sich auch die Mitbewerber an die Regeln der Preisklarheit halten. Die Einhaltung der Grundpreisangaben erfordert einen sehr hohen Zeit- und damit auch Geldaufwand. Bei gewissen Internetportalen ist eine rechtskonforme Platzierung von Grundpreisangaben schwierig oder manchmal gar nicht möglich. Mitbewerber, die diesen Zeit- und Geldaufwand vermeiden, können ihre Waren günstiger anbieten und schaffen sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.

Platzierung der Grundpreisangabe

Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu platzieren. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass beide Preise (Grund- und Endpreis) auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies setzt wiederum einen unmittelbaren räumlichen Bezug der Grundpreisangabe zum Endpreis voraus (vgl. BGH Urteil vom 26.02.2009; AZ I ZR 163/06). Werden Grundpreisangaben nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, ist dies zudem immer spürbar und stellt eine wesentliche Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 UWG dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2012 - I-4 U 70/11).

Verstöße können folglich von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Auswirkungen der UGP-Richtlinie

Seit dem 13. Juni 2013 gelten aufgrund der UGP-Richtlinie die abschließenden Regeln der EU-Preisangabenrichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Strengere Regeln der einzelnen Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich nicht mehr angewendet werden.

Zum Teil wird vertreten, dass das Erfordernis der unmittelbaren Nähe eine über die zugrunde liegende EU-Preisangabenrichtlinie hinausgehende Regelung darstellt, da diese nur bestimmt , dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass auch eine unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Gesamtpreis nicht mehr gefordert werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014, Az.: 38 O 70/14).

Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht durch Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013, Az.: I ZR 139/12 – 2 Flaschen Gratis).

Nach der letztgenannten Vorschrift könnten nationale Bestimmungen, die im Vergleich zum Unionsrecht ein geringeres oder strengeres Verbraucherschutzniveau gewährleisteten, nur bis zum 12. Juni 2013 beibehalten werden und dürften danach nicht mehr angewendet werden.

Nach Ansicht des BGH sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie jedoch nicht betroffen. Sie dienen der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 Preisangabenrichtlinie, dessen Vorgaben auch eingehalten werden.

Der BGH legt die Vorschrift § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV unionsrechtkonform aus.

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang – Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Haben Sie Fragen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie uns unverbindlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Krischan David Lang

Beiträge zum Thema