Grundsteuerreform in Baden-Württemberg - verfassungswidrig?

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Sie ist bereits seit Wochen in aller Munde: Die neue Grundsteuer.

Auf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts muss die Grundsteuer in Deutschland reformiert werden. Hierbei sind erstmalig die Länder am Zug, das bedeutet 16 Länder – 16 Systeme.

Hintergrund war, dass die Grundsteuer West auf den Einheitswerten von 1964 beruhte, die Grundsteuer Ost auf den Werten von 1938. 

Baden-Württemberg hat sich für das Bodenwertmodell entschieden und war damit das erste Land, welches glaubte die Vorgaben aus Karlsruhe korrekt umgesetzt zu haben.

Entsprechend wurden die Eigentümer in Baden-Württemberg bereits 2022 zur Abgabe einer Grundsteuererklärung anhand der neuen Bodenrichtwerte aufgefordert. Der darauf ermittelte Wert, der so genannte Grundsteuerwert wird sodann um die Grundsteuermesszahl erhöht. Sofern das Grundstück zu Wohnzwecken bebaut ist beträgt diese 0,91 Promille. Der nun ermittelte Wert stellt den so genannten Grundsteuermessbetrag dar. Aber Achtung! Der Grundsteuermessbetrag ist nicht der im Rahmen der Grundsteuerreform zu zahlende Betrag. Dieser Betrag wird sodann um den Hebesatz der Gemeinde nochmals erhöht.

Ich habe ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Landessteuergesetzes. Auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Landesgesetzes ist davon auszugehen, dass hier das Verfassungsgerichtsurteil nur mangelhaft umgesetzt wurde. Gerade in Anbetracht der doch sehr unterschiedlichen Bewertungsfaktoren der einzelnen Grundstücke muss man sich fragen, wie diese Werte gerechtfertigt werden. Ferner stellt sich mir die Frage, wie Art. 3 GG Rechnung getragen werden soll, wenn die Besteuerung unabhängig von der aus dem Grundstück resultierenden Last für die Kommune bemessen wird. Ich kann nur jedem Eigentümer raten sich hiergegen gemeinsam mit einem Anwalt zu wehren.

Die Frist für die Abgabe der Grundsteuer B (Baugrundstücke) endete am 31.01.2023, da jedoch bis dahin nur 68% der Eigentümer in Baden-Württemberg die Erklärung abgegeben haben, schließt sich hieran eine Kulanzzeit an.

Die Frist für die Abgabe der Grundsteuer A (Flächen der Land- und Forstwirtschaft) endet am 31.03.2023.


Die daraufhin folgenden Bescheide:

Grundsteuermessbescheid

und

Grundsteuerwertbescheid

sollen bis ins Jahr 2024 hin versendet werden. Diese Abgabefristen wurden in Baden-Württemberg bisher nicht verlängert und sind dementsprechend unbedingt einzuhalten.

Sollten Sie bereits von Ihrem Finanzamt des Grundsteuermessbescheid und den Grundsteuerwertbescheid erhalten haben, zögern Sie nicht und machen gleich heute einen Termin in meinen Kanzleiräumen in Göppingen, Kirchheim oder Esslingen aus, denn sobald die Bescheide vorliegen, beginnen Fristen zu laufen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Nur wenn Sie jetzt handeln, können Sie sich unter Umständen, die zu viel entrichtete Steuer vom Finanzamt zurückholen.

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