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Gegendarstellung: Wann haben Sie ein Anrecht auf Richtigstellung?

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Gegendarstellung: Wann haben Sie ein Anrecht auf Richtigstellung?

Was ist eine Gegendarstellung?

Eine Gegendarstellung ermöglicht Personen und Stellen eine Gegenwehr, wenn über sie unrichtig oder irreführend – aber nicht unbedingt rechtswidrig – in Medien berichtet wurde. Das kann auch durch ein Bild geschehen, wenn es eine entsprechende Aussage beinhaltet.

Das Recht zur Gegendarstellung hängt dabei nicht davon ab, ob die Berichterstattung in der Presse, im Rundfunk oder im Internet stattgefunden hat. Dementsprechend kann auch aufgrund von Berichten in einem Blog von dessen Betreiber eine Gegendarstellung verlangt werden, sofern dieser journalistisch-redaktionelle Eigenschaften besitzt. Für die Presse wird jedoch ein regelmäßig erscheinendes Werk vorausgesetzt. Im Detail kommt es aufs geltende Landesrecht an. Unabhängig davon, ob schriftlich, akustisch oder bildlich lautet die gemeinsame Voraussetzung: Es muss dabei zumindest erkennbar sein, wer betroffen ist. 

Anspruch auf Gegendarstellung

Der Anspruch auf Gegendarstellung ergibt sich neben § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RstV) auch aus einschlägigen Bestimmungen der Medien-, Rundfunk- und Pressegesetze der Bundesländer.  

Eine Gegendarstellung ist dabei nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen möglich. Das sind solche Behauptungen, die sich objektiv beweisen lassen. Allerdings kommt es auf das Erbringen des Beweises, dass eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, für die Gegendarstellung nicht an. Kein Gegendarstellungsanspruch besteht dagegen bei bloßen Meinungsäußerungen oder Werturteilen, die keinen beweisbaren Inhalt haben. 

Des Weiteren ist erforderlich, dass der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat. Die angegriffene Behauptung muss erheblich von den tatsächlichen Umständen abweichen. Bloße Belanglosigkeiten sind hinzunehmen und geben noch kein Recht auf eine Gegendarstellung. Beispielsweise reicht eine Abweichung um wenige Euro nicht aus in einem Bericht über eine Steuerhinterziehung, der eine hinterzogene Steuer in sechsstelliger Höhe zugrunde liegt. 

Problematisch können unterschiedliche Deutungen sein, die ein Bericht zulässt. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde entschieden, dass im Rahmen der Pressefreiheit eine Forderung nach vollständiger, jegliche Deutungsmöglichkeit abdeckender Berichterstattung zu weit geht (BVerfG, Beschluss v. 19.12.2007, Az.: 1 BvR 967/05). Einerseits fehle dafür oft der Raum zur Darstellung. Papier und Sendezeit sind meist begrenzt. Zum anderen soll die Information gerade auch die offene Diskussion ermöglichen, in der sich erst die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Darstellung ergibt. 

Gegendarstellung: Beispiel

„Günther Jauch Schock-Geständnis – Steckt seine Ehe in der Krise?“ titelte eine Wochenzeitschrift mit einem Bild des Moderators im April 2015. Das Blatt musste Günther Jauch deshalb erneut auf die Titelseite bringen – allerdings mit dem von ihm gewünschten Worten „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“. 

Der Moderator Günther Jauch machte wegen des angeblichen Geständnisses mit Blick auf seine Ehe nämlich einen Anspruch auf eine sogenannte Gegendarstellung. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in dem Fall zugunsten des Moderators entschieden. Günther Jauch ist nicht nur durch seine Fernsehauftritte bekannt, sondern auch für sein resolutes Vorgehen gegen unerwünschte Berichterstattung über sein Privatleben. Zu der für Streit sorgenden Schlagzeile kam es, weil Jauch im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten gesagt hatte, er würde dann noch einmal heiraten, wenn es in der Ehe „bröckele“. Zuvor hatte der Kandidat seine eigene Ehe angesprochen. 

Daraus ließ sich jedoch auch aus Richtersicht keine Aussage Jauchs über seine Ehe ableiten. Die Aussage „Günther Jauch Schock-Geständnis – Steckt seine Ehe in der Krise?“ beinhalte im Zusammenhang die unrichtige Tatsachenbehauptung eines in Bezug auf die Ehe erfolgten Geständnisses (OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.09.2015, Az.: 6 U 110/15).  

Umfang einer Gegendarstellung

Bei berechtigter Gegendarstellung kann der betroffene Anspruchsinhaber verlangen, dass sie denselben Umfang wie die ursprüngliche Mitteilung hat. Günther Jauch konnte daher verlangen, dass seine Gegendarstellung ebenfalls auf dem Titel der Wochenzeitschrift in derselben Schriftgröße und mit vergleichbarer Länge erscheint. Denn bei der Gegendarstellung gilt der sogenannte Grundsatz der Waffengleichheit. 

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/Denis Junker

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