Häufige Fragen im Versicherungsrecht – Teil 1: Allgemeine Fragen/Vertragsschluss

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Was macht eigentlich ein Fachanwalt für Versicherungsrecht? 

Ein Rechtsanwalt, der sich auf den Fachbereich des Versicherungsrechts spezialisiert hat, besitzt neben fundierten Kenntnissen im allgemeinen Versicherungsrecht auch spezielle Kenntnisse in den Bereichen internationales Versicherungsrecht, Personen- und Sachversicherungsrecht sowie Rechtsschutzversicherungsrecht. Um die Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht tragen zu dürfen, ist eine Genehmigung der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Diese wird einem Rechtsanwalt nur dann erteilt, wenn dieser die prozessualen Besonderheiten im Bereich Versicherungsrecht kennt sowie die rechtlichen Zusammenhänge der Versicherungsaufsicht.

Was ist ein (Privat-)Versicherungsverhältnis? 

Nach der herkömmlichen Definition der Rechtsprechung liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen versprochen werden. Dabei wird das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt und der Risikoübernahme liegt eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde. Das Gesetz beschreibt in § 1 VVG lediglich die wechselseitigen Hauptleistungen. Hierbei handelt es sich jedoch weder um eine Legaldefinition noch um eine Anspruchsgrundlage, sondern im Wesentlichen um eine Klarstellung, für welche vertraglichen Schuldverhältnisse das VVG zur Anwendung gelangt. Abzugrenzen ist das privatrechtliche von dem sozialrechtlichen Versicherungsverhältnis. Bei letzterem wird Versicherungsschutz kraft Gesetzes gewährt; zudem gilt das Prinzip des sozialen Ausgleichs. 

Wer ist „Versicherter“? 

Versicherter ist, wer Träger des durch den Vertrag versicherten Interesses ist. In der Praxis sind Versicherter und Versicherungsnehmer meist personenidentisch (sog. Eigenversicherung, d. h. Versicherung eigener Interessen des Vertragsschließenden), weshalb in diesen Fällen nur vom Versicherungsnehmer gesprochen wird. 

Eigenständige Bedeutung erlangt der Versicherte hingegen in der Fremdversicherung. Freilich ist die Terminologie nicht immer einheitlich. Dies gilt auch für das Gesetz. So darf das VVG dort, wo es vom „Versicherungsnehmer“ spricht und dabei von der Versicherung eigener Interessen als Regelfall ausgeht, nicht immer wörtlich genommen werden. Sofern es nämlich nicht auf die Stellung des Versicherungsnehmers als Vertragspartner ankommt, sondern auf die Eigenschaft als Träger des versicherten Interesses, muss man in der Fremdversicherung auf den Versicherten statt auf den Versicherungsnehmer abstellen. 

Was muss man bei einem Vertragsschluss beachten?

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle gefahrerheblichen Umstände bei Vertragsschluss anzuzeigen (Bsp.: Vorerkrankungen bei Antrag auf private Krankenversicherung). 

Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss der Kunde nur noch die Angaben machen, nach denen ausdrücklich gefragt wurde. 

Muss sich der Versicherer Angaben des Kunden gegenüber dem Versicherungsvermittler zurechnen lassen?

Gibt der Kunde bei Vertragsschluss beispielsweise gegenüber dem Vermittler eine Vorerkrankung an und nimmt der Vermittler diese gleichwohl nicht auf bzw. leitet die Angaben zum Versicherer nicht weiter, so muss sich der Versicherer die Kenntnis des Vermittlers zurechnen lassen („Auge und Ohr Rechtsprechung“ des BGH).

In einem solchen Fall ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts im Versicherungsrecht dringend zu empfehlen.

Was geschieht, wenn man Fragen bei Vertragsschluss falsch oder unvollständig beantwortet?

Der Versicherer kann in diesem Fall von dem Vertrag zurücktreten. Das kann unter Umständen sogar zur Folge haben, dass der Versicherer keine Versicherungsleistungen erbringen muss, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Anders als bisher, ist das nach dem neuen VVG allerdings nur noch bei ganz besonders schlimmen Verstößen der Fall. Künftig gilt: je weniger vorwerfbar die eigene Nachlässigkeit ist, desto weniger gravierend sind auch ihre Folgen.

In Betracht kommen ein Rücktritts- (§ 19 Abs. 2 VVG), Kündigungs- (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG) und Vertragsanpassungsrecht des Versicherers (§ 19 Abs. 4 S. 2 VVG). 

Welche weiteren Pflichten bestehen nach Vertragsschluss?

Inhalt und Umfang dieser Verhaltenspflichten können von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein. Zu prüfen ist daher zunächst der zugrundeliegende Vertrag. Allgemein gilt jedoch: Sie dürfen den Versicherungsfall nicht selbst herbeiführen; Gefahrerhöhungen müssen angezeigt und vertragliche Obliegenheiten beachtet werden.

Bei Fragen oder Problemen rund um das Versicherungsrecht wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Augsburg Stefan Haschka.


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