Häufige Fragen im Versicherungsrecht – Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

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Was ist eine Wohngebäudeversicherung?

Die Wohngebäudeversicherung ist Bestandteil der Sachversicherung. Bei ihr handelt es sich um eine Versicherungsform, in der Versicherungsschutz für typische Gebäudegefahren miteinander kombiniert ist. Die Wohngebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für die drei Gefahrengruppen

  • Brand/Blitzschlag/Explosion,
  • Leitungswasser/Rohrbruch und
  • Sturm/Hagel.

Im Regelfall schließt der Versicherungsschutz alle genannten Gefahren ein. Der Versicherungsnehmer hat jedoch Wahlfreiheit. Er muss nicht sämtliche Gefahren versichern, sondern kann auch einzelne Gefahrengruppen unversichert lassen oder anderweitig absichern. Neben der „Standarddeckung“ können weitere Risiken nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Versicherungsschutz besteht unter Umständen auch für Elementarschäden (Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau, Lawinen, Erdsenkung, Schneedruck, Erdrutsch und Vulkanausbruch).

In ihrer typischen Ausgestaltung stellt die Wohngebäudeversicherung eine kombinierte Versicherung dar. In der verbundenen Wohngebäudeversicherung werden verschiedene Risiken zusammengefasst, die sich auf das gleiche versicherte Objekt beziehen und denen ein einheitliches Bedingungswerk zugrunde liegt, in dem sämtliche Klauseln zu den einzelnen Risiken zusammengefasst sind. Anders als in einer gebündelten Versicherung teilt jedes versicherte Risiko des kombinierten Versicherungsvertrages das Schicksal des gesamten Vertrages. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer beispielsweise, das Risiko Leitungswasser/Rohrbruch nicht mehr zu versichern, muss er den gesamten Wohngebäudeversicherungsvertrag kündigen.

Die Wohngebäudeversicherung dient der Absicherung typischer Risiken für Wohngebäude. Wohngebäude sind Gebäude, in denen sich Wohnungen befinden, die auch tatsächlich bewohnt werden. Dennoch ist der Anwendungsbereich der Wohngebäudeversicherung nicht auf reine Wohngebäude beschränkt. Entsprechende Versicherungsverträge können sich auch auf gemischt genutzte Gebäude beziehen, also auf Gebäude, die teilweise zu Wohnzwecken und im Übrigen zu gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden.

Was ist eine Haftpflichtversicherung?

Ziel einer jeden Haftpflichtversicherung ist es, den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von den wirtschaftlichen Folgen ihrer gesetzlichen Haftpflicht gegenüber geschädigten Dritten freizustellen. „Haftpflicht“ ist die Verpflichtung zum Schadenersatz bei der Verletzung fremder Rechtsgüter.

Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet nach den versicherten Risiken zwischen der

  • Privathaftpflichtversicherung sowie der
  • Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung.

Privathaftpflichtversicherungen decken Risiken aus dem privaten Bereich, also die alltäglichen Gefahren einer Privatperson, ab. Besondere Risiken sind über Zusatzbausteine versicherbar.

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen betreffen das Haftpflichtrisiko aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Sie decken die zum jeweiligen Betriebs- und Berufsbild üblicherweise gehörenden Haftpflichtrisiken ab.

Zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages besteht weitgehend keine gesetzliche Verpflichtung. Ausnahmen bilden die Jagdhaftpflichtversicherung und die Berufshaftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure sowie Versicherungsvermittler. Auch sehen einige berufsständische Kammersatzungen Versicherungspflichten (z. B. für Ärzte) vor. Solche können als Pflichtversicherung im Sinne des VVG gelten.

Was ist eine private Unfallversicherung?

Die private Unfallversicherung ist eine Personenversicherung mit hauptsächlich als reine Summenversicherung ausgestalteten Leistungsarten. Gesetzlich finden sich die Vorschriften zur privaten Unfallversicherung in §§ 178-191 VVG.

Der Vertrag unterscheidet zwischen dem Versicherungsnehmer, der über die Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer verfügt und diese ausübt, und der versicherten Person, der die Rechte materiell zustehen. Sind VN und VP personenidentisch, dann spricht man von einer Eigenversicherung. Sind sie nicht personenidentisch, dann gilt der Vertrag im Zweifel als auf fremde Rechnung genommen.

Zweck der privaten Unfallversicherung ist es, vor den wirtschaftlichen Folgen einer durch Unfall eingetretenen Gesundheitsschädigung zu schützen.

Die private Unfallversicherung unterliegt der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) und ist somit als zivilrechtlicher Vertrag frei vereinbar. Es werden Risiken des Berufs- und des Privatlebens auf der ganzen Welt mit an die eigenen Bedürfnisse angepassten Versicherungssummen abgedeckt, im Sinne einer abstrakten Bedarfsdeckung. Strikt abzugrenzen ist sie von der gesetzlichen Unfallversicherung, geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Diese bietet Schutz vor den Folgen von Arbeits- bzw. Berufsunfällen.

Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt gegen Zahlung eines Beitrags das Risiko des Versicherten ab, infolge einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit eventuell einen sozialen Abstieg zu erleiden, indem sich der Versicherer verpflichtet, für diesen Fall die vereinbarten Versicherungsleistungen zu erbringen.

Der Versicherer übernimmt die vertraglich vereinbarte Leistung unabhängig von der Frage, ob auf Seiten des Versicherten durch die Berufsunfähigkeit eine Einkommenseinbuße eintritt oder nicht. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist deshalb in ihrer heutigen Ausgestaltung als Summenversicherung und nicht als Schadensversicherung zu werten.

Tritt Berufsunfähigkeit ein und wird demgemäß der versicherten Person die vereinbarte Summe (regelmäßig monatlich oder vierteljährlich im Voraus) ausgezahlt, kann dies Auswirkungen auf andere Versicherungsleistungen haben, beispielsweise die Krankentagegeldversicherung.

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich daraus ergeben, dass die Berufsunfähigkeit in Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht deckungsgleich definiert sein muss. Bei Krankentagegeldversicherungen wird Berufsunfähigkeit gelegentlich erst angenommen, wenn der ausgeübte Beruf zu mehr als 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen wird häufig schon geleistet, wenn der Beruf zu 50 % nicht mehr ausübbar ist. Dadurch kann es zu Überschneidungen kommen, die theoretisch beide Versicherer zu Leistungen verpflichten können.

Was ist eine Krankenversicherung?

Bei der Krankheitsvollversicherung handelt es sich um eine Kostenversicherung, die der Versicherte anstelle einer gesetzlichen Krankenversicherung und nicht als Ergänzung zum GKV-Schutz abgeschlossen hat. Neben dieser Hauptversicherungsart in der privaten Krankenversicherung besteht dann notwendigerweise auch eine private Pflegepflichtversicherung, deren Leistungen identisch mit denen der sozialen Pflegeversicherung sind.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, Zusatzversicherungen zum GKV-Schutz im Bereich der ambulanten Tarife, der Tarife für Wahlleistungen im Krankenhaus und der Zahntarife abzuschließen. Privat Vollversicherte können zudem ihren Verdienstausfall im Krankheitsfall mit einer Krankentagegeldversicherung absichern. Auch alle gesetzlich Versicherten können eine private Krankentagegeldversicherung als Ergänzung zum gesetzlichen Krankengeld abschließen. Entsprechendes gilt für die Krankenhaustagegeldversicherung.

Die Auslandsreisekrankenversicherung bietet Schutz bei Aufenthalten im Ausland und kann für kurzfristige oder auch längerfristige Aufenthalte abgeschlossen werden. Daneben gibt es noch spezielle Ausschnittsversicherungen, die lediglich ein spezielles Risiko abdecken wie z. B. Kosten von Zahnersatz und Sehhilfen, Beihilfeablöseversicherungen, Restschuldversicherungen (vor allem bei Kreditgeschäften) sowie Lohnfortzahlungsversicherungen für den Arbeitgeber.

Bei Fragen oder Problemen rund um das Versicherungsrecht wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Augsburg, Stefan Haschka.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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