Häufige Rechtsirrtümer bei Verkehrsunfällen (Folge 2)

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Wenn nach einem Verkehrsunfall feststeht, dass die andere Seite vollumfänglich dem Grunde nach haftet, bedeutet dies in der Regel nur, dass der (Kfz-) Sachschaden zu erstatten ist. Der Satz: „Wenn’s hinten knallt, gibt's vorne Geld“ bezieht sich aber nicht zwangsläufig auch auf den Personenschaden. Insofern hat der Bundesgerichtshof bereits vor nahezu 30 Jahren festgestellt, dass es keinen Anscheinsbeweis dahin gibt, dass in bestimmten Unfallkonstellationen bestimmte Verletzungen eintreten. Mit anderen Worten: Für die haftungsbegründende Kausalität, also den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schadeneintritt, steht der Geschädigte im Beweismaß des § 286 ZPO, welches mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt.

Das Dilemma für den Geschädigten beginnt dann, wenn es nicht um Frakturen, sondern um wenig bzw. schwer objektivierbare Verletzungen gilt. Klassiker ist hier das HWS-Schleudertrauma. Richtig misslich wird es dann, wenn der Geschädigte über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Die allermeisten Gerichte holen, wenn der einstandsverpflichtete Versicherer eine unfallbedingte Verletzung verneint, inzwischen nämlich ein sog. interdisziplinäres Sachverständigengutachten, bestehend aus einem technisch-biomechanischen und einem fachorthopädischen (medizinischen) Teil ein. Kostenpunkt im Vorschuss: 3.500 bis 5.000 Euro.

Das Kostenrisiko des beweisbelasteten Geschädigten erreicht hier also bereits den Grad einer Existenzbedrohung. Auch insofern kann der Rat nur dahin gehen, sich frühzeitig um anwaltliche Unterstützung zu bemühen. Der Rechtsanwalt muss die örtliche Spruchpraxis der Gerichte kennen, die Prozessrisiken aufzeigen und gemeinsam mit dem Geschädigten beraten, wie hier geschickterweise verfahren werden kann.


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