Hafte ich für die Schulden meines Ehepartners? Nein!

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Viele meiner Mandanten fürchten, dass sie für die Schulden des anderen Ehegatten haften, weil sie verheiratet sind und so die Schulden des einen automatisch auch zu den Schulden des anderen werden. So verbreitet diese Vorstellung ist, so falsch ist sie.

Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen und dort einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) gewählt, leben sie automatisch und ohne weiteres Zutun im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Im Gegensatz zu einer landläufig weit verbreiteten Meinung findet durch die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine Vermögensvermischung zwischen dem Vermögen der beiden Ehegatten statt. Ganz im Gegenteil verwaltet und vermehrt (oder verringert) jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Entgegen dem im Gesetz etwas unglücklich gewählten Begriff „Zugewinngemeinschaft“ besteht also innerhalb der Ehezeit gerade keine gemeinschaftliche Vermögensverwaltung, sondern faktisch eine Gütertrennung. Erst am Ende der Ehe findet ein Ausgleich des jeweils erwirtschafteten Zugewinns durch den sog. Zugewinnausgleich statt. Dabei werden Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt. Jener Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, schuldet den hälftigen Ausgleich dieses höheren Zugewinns an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich.

Für Schulden des einen Ehegatten haftet also der andere Ehegatte grundsätzlich nicht. Denn diese Schulden sind alleine Sache desjenigen Ehegatten, der die Schulden gemacht hat. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden machen – zum Beispiel gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses aufnehmen – oder der eine Ehegatte eine Bürgschaft für die Schuld des anderen übernommen hat. Dann aber ist der Grund der Haftung eben nicht die Ehe, sondern alleine die Gesamtschuldnerschaft aus dem Darlehensvertrag oder eben die Bürgschaft.

Ausnahme: Im Rahmen des § 1357 BGB kann man während intakter Ehe vom Ehepartner mitverpflichtet werden. Hier geht es aber lediglich um Geschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen – beispielsweise der Kauf einer neuen Spülmaschine. Solche Geschäfte werden Haushaltsgeschäfte genannt. Nur durch solche Geschäfte kann ein Ehepartner den anderen mitverpflichten. Nach einer Trennung der Eheleute kann eine Verpflichtung aus einem Haushaltsgeschäft nicht mehr entstehen.

Für die Schulden des anderen Ehegatten haftet der Ehegatte also grundsätzlich (siehe Ausnahme oben) weder in der Ehe, noch nach einer Trennung und auch nicht im Falle der Scheidung.

Unabhängig von dieser klaren Rechtslage drängen Banken oder Inkassounternehmen immer wieder darauf, dass Schulden des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten beglichen werden. In einem solchen Fall sollte keine Zahlung geleistet und sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln  

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich konkrete Anfragen zu einem Rechtsfall nicht kostenlos beantworten kann – und will. Ich unterbreite Ihnen aber gerne einen verbindlichen Kostenvoranschlag über meine Beratungstätigkeit.  


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