Haftung des ehrenamtlichen Vorstands

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Kann ein ehrenamtlicher Vorstand haften?

  1. Ja, auch ein Vorstand haftet für das Handeln in seinem Verantwortungsbereich. Allerdings gibt es gesetzliche Haftungserleichterungen. Ein unentgeltlich tätiger Vorstand oder ein Vorstand mit einer Vergütung bis zu 720 € jährlich haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach dem Gesetz.
  2. Wann handelt der Vorstand grob fahrlässig? Ein Vorstand handelt grob fahrlässig, wenn er seinen gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vorstandspflichten nicht nachkommt, die er kennt oder kennen müsste. Hierzu Beispiele: Ein Vorstand handelt grob fahrlässig, wenn er Sozialbeiträge zu spät abgibt. Ein weiteres Beispiel ist die Abgabe einer falschen Spendenbescheinigung. Der Vorstand kann aber auch einfach der Streupflicht vor dem Vereinsheim nicht nachgekommen sein und damit eine Haftung auslösen.
  3. Haftet der Vorstand nur für eigenes Handeln oder auch die Handlungen anderer? Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, besteht die Möglichkeit der Haftung als Gesamtschuldner, sodass er für das Handeln anderer Vorstandsmitglieder einstehen muss. 
  4. Wie kann die Vorstandshaftung begrenzt werden? Wenn der Vorstand sich organisatorische und rechtliche Kenntnisse verschafft, begrenzt er durch seine Kenntnis die Möglichkeit, unwissentlich in eine Haftungsfalle zu tappen. Satzungsregelungen sollten die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränken. Zusätzlich sollte sich der Vorstand durch die Mitgliederversammlung entlasten lassen. Auch bei Vereinen besteht die Möglichkeit einer Haftpflichtversicherung, um Risiken auszuschließen.

Das beigefügte Mastknow-Video verdeutlicht die bestehenden Haftungsgrundsätze.

Gerne beraten wir Sie bei konkreten Nachfragen. Bitte beachten Sie, dass für die Beurteilung konkreter Rechtsfragen Gebühren anfallen.



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