Haftung des Lebensmittel-Importeurs: Warum der Importeur wie ein Hersteller haftet

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Import von Lebensmitteln aus Drittstaaten – volle Verantwortung für den Importeur: Wer Lebensmittel aus Drittländern in die EU einführt, steht als erstes Glied der inländischen Vertriebskette in besonderer Verantwortung. Lebensmittelimporteuren muss bewusst sein, dass sie im Grundsatz für die Sicherheit „vom Acker bis zum Teller“ mitverantwortlich sind – genauso wie ein Hersteller, selbst wenn sie nur als Zwischenhändler agieren. Der Importeur kann sich daher in der Regel nicht auf eine bloße Mittlerrolle berufen, um der Haftung zu entgehen. Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Haftung von Lebensmittelimporteuren ist noch nicht abschließend geklärt, doch die bestehenden EU-Vorgaben deuten auf eine weitreichende Verantwortung hin.


Lebensmittelrechtliche Pflichten nach der EU-Basisverordnung: Die maßgebliche Rechtsgrundlage im Lebensmittelrecht ist die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch Lebensmittel-Basisverordnung genannt. Sie legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen der Lebensmittelgesetze in der EU fest. Gemäß Art. 17 dieser Verordnung ist jeder Lebensmittelunternehmer – vom Hersteller über den Verarbeiter bis zum Händler – dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die in seinem Kontrollbereich hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen. In der Praxis dürfte dies für jeden Lebensmittelimporteur bedeuten: Der Importeur muss mit größter Sorgfalt vorgehen. Er sollte die ausländischen Hersteller sorgfältig auswählen, Zertifikate und Laboranalysen verlangen und die Produkte regelmäßig überprüfen. Behördliche Kontrollen finden zwar statt, aber meist nur stichprobenartig. Die Folge: Stellt sich das importierte Lebensmittel als fehlerhaft oder unsicher heraus und erleidet ein Verbraucher dadurch einen Schaden (etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung), besteht die Gefahr, dass der Importeur direkt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 


Kein Entkommen über die „Zwischenhändler“-Argumentation: In anderen Branchen oder rechtlichen Konstellationen wird Händlern mitunter zugestanden, dass sie für Herstellerfehler nicht im gleichen Maße haften wie der Produzent selbst. Die sogenannte Zwischenhändler-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besagt im Kern, dass ein reiner Vertriebshändler nur eingeschränkte Verantwortlichkeiten für die Sicherheit der von ihm vertriebenen Produkte trägt. Mit anderen Worten: Ein Zwischenhändler muss ein von einem Hersteller bezogenes, originalverpacktes Produkt nicht von sich aus auf versteckte Mängel untersuchen, sofern ihm keine konkreten Mängelverdachtsmomente bekannt sind. Diese Linie der Rechtsprechung soll verhindern, dass der Handel mit unverhältnismäßigen Prüfpflichten belastet wird, und entlastet Händler in vielen Fällen von einer direkten Produzentenhaftung, sofern sie sich tadellos verhalten haben.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfte die Haftung des Zwischenhändlers im Lebensmittelrecht bei Importprodukten noch nicht einheitlich geklärt sein. Entscheidend könnte jedoch sein, dass im Lebensmittelrecht spezielle gesetzliche Regelungen bestehen, die den Importeur ausdrücklich in die Verantwortung nehmen – und zwar unabhängig von eigenem Verschulden oder Wissen. Ein Importeur dürfte sich vor Behörden und Geschädigten wohl grundsätzlich nicht damit exkulpieren können, er habe das Produkt nur „durchgereicht“. Die EU-Basisverordnung verlangt von jedem Akteur – also auch vom Importeur – die Gewährleistung der Sicherheit und Konformität. 

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Foto(s): Jamsched Amiri


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