Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

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Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Der Geschäftsführer darf sich aber nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken (BGH, Urteil v. 27.3.2012 - II ZR 171/10).
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung war der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden (jetzt § 64 Satz 1 GmbHG n.F.). Die Haftung des Geschäftsführers setzt Verschulden voraus. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.
Hierzu führte der BGH u.a. aus: Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Bei der zum Ausgleich unzureichender persönlicher Kenntnisse des Geschäftsführers heranzuziehenden fachlich qualifizierten Person muss es sich nicht unbedingt um einen Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt handeln. Nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, bei denen auch die Größe des zu beurteilenden Unternehmens zu berücksichtigen sein kann, kann auch die Beratung durch geeignete Angehörige anderer Berufsgruppen zur Entlastung des Geschäftsführers genügen.

Alexander Scholl

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht



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