Haftung und Verantwortlichkeit in der Pflege-Strukturwissen

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I.Haftung im Zivilrecht


  • Einstehenmüssen für eine Schuld aus einem Schuldverhältnis

„Schadenersatz“;


  • Verletzung von Haupt-, oder Nebenpflichten aus einem Vertrag, bspw.

§ 280 Abs. 1 BGB ( vertragliche Schadenersatzhaftung)

  • Schadenersatz für die Verletzung von Rechtsgütern, bspw. §§ 823 ff. BGB (deliktische Schadenersatzhaftung) bei der Verletzung vom Rechtsgütern: Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum. Sonstiges Recht ( u.a. allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Haftung in der Regel setzt Verschulden voraus

Verschuldensformen


  • Vorsatz

Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs ( in Anknüpfung an den Begriff der „ Schuld“ im Strafrecht!

  • Fahrlässigkeit ( § 276 Abs.;  Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt!“ – „Maß der zumutbaren Einsichts- und Handlungsfähigkeit: Was konnte in der konkreten Situation von einem Menschen billig- und gerechterweise erwartet werden ? Oder: Wie würde ein „ unbeteiligter Dritter“ in der konkreten Situation handeln?


II. Verantwortlichkeit im Strafrecht


  • Schuld: Voraussetzung der Strafbarkeit


  • Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ( StGB)
  • Ordnungswidrigkeiten  (OWiG) und andere Gesetze
  • Straftaten im Nebenstrafrecht ) bspw. Betäubungsmittelgesetz, BtMG)


  • Definitionen


  • Vorsatz ( dolus directus)

Der Täter kennt den mit Strafe bedrohten Tatbestand ( bspw. § 223 StGB Körperverletzung; § 239 StGB Freiheitsberaubung) und will ihn verwirklichen.

  • Fahrlässig   handelt, wer einen Tatbestand r45echtswidrig verwirklicht ohne dies zu  wollen oder zu erkennen, wenn ihm dies vorzuwerfen ist

( bspw. § 222 StGB Fahrlässige Tötung)


III. Weitere Verantwortlichkeiten… Haftungsthematiken und Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen in anderen Rechtsbereichen


  • Arbeitsrecht

Verletzung von arbeitsvertraglichen (§ 611 a BGB) Pflichten kann nach sich ziehen:  Ermahnung, Abmahnung, Kündigung ( ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem Grund, § 626 II BGB)


  • Heimrecht  (HGBP)

Pflichtverletzungen können führen zu Prüfungen von MDK und Heimaufsicht ( § 19 HGBP) und zwar: Personal, Heimleitung, Bewohnern (  Art 13 GG beachten!). Die Heimbehörde kann aufsichtsrechtlich vorgehen gegen Heimträger  von der Anordnung der Mängelbeseitigung ( §18 HGBP, Verwaltungsakt nach § 35 HVwVfG) bis zur Untersagung des Betriebes, über Beschäftigungsverbote ( § 21 HGBP), Bestellung einer kommissarischen Leitung  zur Schließung des Heimes. Beachte aber den Grundsatz des HGBP: Beratung geht vor Anordnung ( Verhältnismäßigkeitsprinzip)


  • Verbraucherrecht, Wohn-, Betreuungs- und Vertragsgesetz (WBVG)

„Verbraucherschutzgesetz“= Schutz der Pflegepersonen (Verbraucher)

Pflicht zur Vertragsanpassung  des Pflege- und Beratungsbedarfs, Entgeltkürzungen bei nicht- oder Schlechtleistung ( § 10 WBVG), Kündigung durch Verbraucher ( § 11 WBVG), ggfs. Übernahme der Umzugskosten durch Heim ( § 13 WBVG)


  • Pflegeversicherung (gesetzlich, privat)

Kürzung von Leistungen bei Pflichtverletzungen, Kündigung von Vereinbarungen, Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Heimträgers u.w.Personen bei Falschabrechnungen und Falschdokumentationen


  • Datenschutzrecht ( BDSG, DS- GVO)

Meldungen an Datenaufsichtsbehörde im nicht öffentlichen Bereich, Ordnungswidrigkeiten nach BDSG, DS- GVO, Schadenersatz durch Betroffene etc.

                                                                                                       


Malte Jörg Uffeln

Magister der Verwaltungswissenschaften

Bürgermeister a.D.

RECHTSANWALT  MEDIATOR (DAA)  MENTALTRAINER

LEHRBEAUFTRAGTER

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter ( AKADEMIE HERKERT)

Nordstrasse 27

63584 Gründau

Tel. 06051/ 6195029, mobil: 0152/21693672

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