Haftung und Verantwortlichkeit in der Pflege-Strukturwissen
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I.Haftung im Zivilrecht
- Einstehenmüssen für eine Schuld aus einem Schuldverhältnis
„Schadenersatz“;
- Verletzung von Haupt-, oder Nebenpflichten aus einem Vertrag, bspw.
§ 280 Abs. 1 BGB ( vertragliche Schadenersatzhaftung)
- Schadenersatz für die Verletzung von Rechtsgütern, bspw. §§ 823 ff. BGB (deliktische Schadenersatzhaftung) bei der Verletzung vom Rechtsgütern: Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum. Sonstiges Recht ( u.a. allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Haftung in der Regel setzt Verschulden voraus
Verschuldensformen
- Vorsatz
Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs ( in Anknüpfung an den Begriff der „ Schuld“ im Strafrecht!
- Fahrlässigkeit ( § 276 Abs.; Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt!“ – „Maß der zumutbaren Einsichts- und Handlungsfähigkeit: Was konnte in der konkreten Situation von einem Menschen billig- und gerechterweise erwartet werden ? Oder: Wie würde ein „ unbeteiligter Dritter“ in der konkreten Situation handeln?
II. Verantwortlichkeit im Strafrecht
- Schuld: Voraussetzung der Strafbarkeit
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ( StGB)
- Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und andere Gesetze
- Straftaten im Nebenstrafrecht ) bspw. Betäubungsmittelgesetz, BtMG)
- Definitionen
- Vorsatz ( dolus directus)
Der Täter kennt den mit Strafe bedrohten Tatbestand ( bspw. § 223 StGB Körperverletzung; § 239 StGB Freiheitsberaubung) und will ihn verwirklichen.
- Fahrlässig handelt, wer einen Tatbestand r45echtswidrig verwirklicht ohne dies zu wollen oder zu erkennen, wenn ihm dies vorzuwerfen ist
( bspw. § 222 StGB Fahrlässige Tötung)
III. Weitere Verantwortlichkeiten… Haftungsthematiken und Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen in anderen Rechtsbereichen
- Arbeitsrecht
Verletzung von arbeitsvertraglichen (§ 611 a BGB) Pflichten kann nach sich ziehen: Ermahnung, Abmahnung, Kündigung ( ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem Grund, § 626 II BGB)
- Heimrecht (HGBP)
Pflichtverletzungen können führen zu Prüfungen von MDK und Heimaufsicht ( § 19 HGBP) und zwar: Personal, Heimleitung, Bewohnern ( Art 13 GG beachten!). Die Heimbehörde kann aufsichtsrechtlich vorgehen gegen Heimträger von der Anordnung der Mängelbeseitigung ( §18 HGBP, Verwaltungsakt nach § 35 HVwVfG) bis zur Untersagung des Betriebes, über Beschäftigungsverbote ( § 21 HGBP), Bestellung einer kommissarischen Leitung zur Schließung des Heimes. Beachte aber den Grundsatz des HGBP: Beratung geht vor Anordnung ( Verhältnismäßigkeitsprinzip)
- Verbraucherrecht, Wohn-, Betreuungs- und Vertragsgesetz (WBVG)
„Verbraucherschutzgesetz“= Schutz der Pflegepersonen (Verbraucher)
Pflicht zur Vertragsanpassung des Pflege- und Beratungsbedarfs, Entgeltkürzungen bei nicht- oder Schlechtleistung ( § 10 WBVG), Kündigung durch Verbraucher ( § 11 WBVG), ggfs. Übernahme der Umzugskosten durch Heim ( § 13 WBVG)
- Pflegeversicherung (gesetzlich, privat)
Kürzung von Leistungen bei Pflichtverletzungen, Kündigung von Vereinbarungen, Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Heimträgers u.w.Personen bei Falschabrechnungen und Falschdokumentationen
- Datenschutzrecht ( BDSG, DS- GVO)
Meldungen an Datenaufsichtsbehörde im nicht öffentlichen Bereich, Ordnungswidrigkeiten nach BDSG, DS- GVO, Schadenersatz durch Betroffene etc.
Malte Jörg Uffeln
Magister der Verwaltungswissenschaften
Bürgermeister a.D.
RECHTSANWALT MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER
LEHRBEAUFTRAGTER
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter ( AKADEMIE HERKERT)
Nordstrasse 27
63584 Gründau
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