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Haftungsbegrenzungen in AGB im B2B-Bereich

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Haftungsbegrenzungen werden oft in AGB vereinbart. Dies ist tückisch, denn solche Klauseln können nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam sein. Besser ist es, Haftungsproblematiken individualvertraglich zu regeln. Das gilt auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

I. Rechtsprechung des BGH

Der BGH hält die Verwendung des Begriffs der „Kardinalpflichten“ in einer Haftungsbegrenzungsklausel für intransparent. Die Klausel ist damit unwirksam, wenn der Begriff nicht näher erläutert wird – sowohl bei einer Verwendung der AGB gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern (BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 - VIII ZR 121/04).

II. Kein Haftungsausschluss bei Körperschäden und für die Verletzung von „Kardinalpflichten“

Gänzlich unzulässig ist es, wenn sich Unternehmen von der Haftung für Körperschäden oder die Nichterfüllung von sog. „Kardinalpflichten“ freizeichnen. Zu den „Kardinalpflichten“ zählen solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigterweise vertrauen darf.

III Was sind Kardinalpflichten?

Folgende Fallgruppen gehören zu den Kardinalpflichten:

  • die Einhaltung der Lieferfrist,
  • die Pflicht zur sachmängelfreien Lieferung,
  • Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen oder Eigentum des Auftraggebers oder Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers vor erheblichen Schäden schützen sollen.

Wer hier eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung begeht, ist in der Haftung drin. Die Haftung kann nicht durch AGB ausgeschlossen werden.

IV. Haftungsausschlüsse für Pflichtverletzungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen

Haftungsausschlüsse und -begrenzungen sind nur für unwesentliche Pflichtverstöße vorgesehen. Doch Achtung: Vorsätzliches Fehlverhalten des Unternehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen darf nicht ausgeschlossen werden. Lange Zeit war es so, dass die Gerichte bei grober Fahrlässigkeit einen Unterschied zwischen leitenden Angestellten und Erfüllungshilfen machten. Lediglich bei leitenden Angestellten sei der Ausschluss nicht erlaubt. Der BGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahr 2007 Zweifel an dieser Rechtsprechung gehegt. Es empfiehlt sich deshalb, die Haftung für grob fahrlässiges Fehlverhalten auch einfacher Erfüllungsgehilfen nicht auszuschließen.

V. Praxishinweise

Bei Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln ist Vorsicht geboten. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf das, was gerade noch zulässig ist, lehnen die Gerichte ab. Die Rechtsprechung verändert sich auch, was eine Anpassung der AGB regelmäßig notwendig werden lässt.

Haftungsbeschränkungen können aber durch individuelle Verträge beschränkt werden. Unternehmer könnten beispielsweise Rahmenverträge abschließen.



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