Hamburger Sparkasse: Fehlerhafte Belehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes macht Widerruf noch heute möglich
Seit dem 1. November 2002 besteht für Kreditinstitute die Pflicht, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Als Maßstab sollte den Banken bei der Erstellung der Belehrungstexte ein Muster, die Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung dienen. Im besten Fall hatte man die Formulierungen des Musters einfach zu übernehmen.
Das geschah aber vielfach nicht und so machten Darlehensnehmer in der Folge verstärkt die Mangelhaftigkeit ihrer Belehrungen geltend. Gerichte bestätigten diese Auffassung häufig. Die Belehrungstexte entsprächen den Vorgaben des Gesetzes hinsichtlich Deutlichkeit und Verständlichkeit nicht. Auch der Bundesgerichtshof schloss sich als höchstes deutsches Gericht bereits mehrfach den Urteilen unterer Instanzen an und erklärte Widerrufsbelehrungen für ungültig.
Interessant: Ist eine Belehrung ungültig, hat die Frist zum Widerruf des Vertrags nie zu laufen begonnen. Damit besteht ein „ewiges“ Widerrufsrecht, Darlehensnehmer können ihre Verträge noch heute widerrufen.
Und da dem Widerruf im Gegensatz zur Kündigung eine Entschädigungszahlung fremd ist, bietet sich Verbrauchern dadurch eine äußerst attraktive Möglichkeit in Zeiten rekordverdächtig günstigen Geldes an den Märkten, ihre Darlehen zu neuen Konditionen umzuschulden. Im Kündigungsfall würde die teuere Vorfälligkeitsentschädigung, im europäischen Vergleich in Deutschland übrigens besonders hoch, eine Umschuldung indes finanziell unattraktiv machen.
Für Darlehensnehmer die eine Widerrufbarkeit ihres Vertrages vermuten ist damit aktuell Handlung geboten.
Auch die Hamburger Sparkasse hat im Herbst 2014 fehlerhafte Belehrungstexte ausgegeben
In einer von der Hamburger Sparkasse unter anderem im Oktober 2014 ausgegebenen Widerrufsbelehrung wurden bereits einige typische Fehler entdeckt, die im Einzelfall mitursächlich für eine Ungültigkeit der Bestimmungen sein können. Kunden der Hamburger Sparkasse können an dieser Stelle ihre eigenen Unterlagen einmal selbst auf im Folgenden genannte Formulierungen hin überprüfen.
Hamburger Sparkasse bestimmt Beginn der Widerrufsfrist unzureichend
So heißt es zum Beginn der Widerrufsfrist in den Unterlagen etwa, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrages, „aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“. Die Sparkasse bestimmt an dieser Stelle aber nicht eindeutig, welche Pflichtangaben für den Fristbeginn abschließend erforderlich sind, sondern nennt nur drei der im § 492 Abs. 2 BGB enthaltenen Angaben beispielhaft in einer Klammer. Dem Erfordernis der umfassenden Information wird hier wohl in nicht ausreichendem Maße Rechnung getragen. Identische Formulierungen finden sich beispielsweise auch in Belehrungstexten der Aachener Bausparkasse (2014), der ING DiBa (2010) und der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse (2014).
Unvollständige Fristen zur Rückgewähr
Weiterhin werden im Rahmen der Bestimmungen zu Widerrufsfolgen erneut nur unvollständige Angaben gemacht. So wird dort richtigerweise die Pflicht des Darlehensnehmers beschrieben, im Widerrufsfall binnen 30 Tagen alle erhaltenen Leistungen zurückzugewähren. Dass aber die Hamburger Sparkasse selbst ebenfalls alle vom Verbraucher erhaltenen Leistungen innerhalb derselben Frist zurückzugewähren hat, wird nicht erläutert. So kann für den Darlehensnehmer der Eindruck entstehen, die Sparkasse sei dieser Frist gerade nicht unterworfen. Die Formulierung erzeugt ein falsches Bild beim Kunden.
Hamburger Sparkasse verwendet umstrittene „Ankreuzoptionslösung“
Schließlich scheint schon die Aufmachung des Widerrufsformulars zumindest fragwürdig. Die Sparkasse verwendet die sogenannte „Ankreuzoptionslösung“. Formulare enthalten in dieser Variante stets zahlreiche mögliche Vertragsoptionen, Zutreffendes ist vom Sachbearbeiter bei Vertragsschluss anzukreuzen. Folge dieser Aufmachung, die für Sparkassen kostengünstig sein wird, ist eine Überfrachtung des Textes mit nicht einschlägigen Optionen. Die Belehrung wird unübersichtlich.
Verträge mit der Hamburger Sparkasse bei Werdermann | von Rüden prüfen lassen
Darlehensnehmer die entsprechende Formulierungen in ihren Unterlagen ausfindig gemacht haben, sollten ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf von Experten prüfen lassen. Natürlich kann nicht jeder ungenaue Satz im Einzelfall stets zur Unwirksamkeit der Bestimmungen führen, jedoch stellt eine Verdichtung fragwürdiger, undeutlicher Formulierungen in Verbindung mit einer unglücklichen Gestaltung einen ersten Anhaltspunkt für einen möglicherweise erfolgreichen Widerruf dar. Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Auf Grundlage dieser ersten Auswertung wird es uns möglich sein, eine realistische Prognose Ihrer Widerrufschancen abzugeben. Wir sind zuversichtlich Ihnen helfen zu können! Nähere Informationen finden Sie unter www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung
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