Hammer-Urteil des EuGH zum Widerruf von Kreditverträgen – Widerrufs-Freifahrtschein?

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Ein Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) schürt Hoffnung für hunderttausende Verbraucher, ihre Kreditverträge/Darlehensverträge für die Finanzierung bspw. einer Immobilie oder eines Kraftfahrzeuges eventuell auch nach Jahren noch mit sehr positiven Auswirkungen widerrufen zu können!

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Was ist geschehen? Kann ich von einem Widerruf profitieren? Diese Fragen möchte ich im Folgenden kurz und (möglichst) verständlich beantworten:

Wann und in welchem Fall soll laut EuGH ein Widerruf möglich sein?

Dem Urteil des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Verbraucher schloss bei der Kreissparkasse Saarlouis im Jahre 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000,00 € mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr.

Der Darlehensvertrag beinhaltete unter Ziff. 14 „Widerrufsinformation“ folgende, nun vom EuGH beanstandete Klausel:

„Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Mit Schreiben vom 30.01.2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages. Das Landgericht Saarbrücken sollte über den dann entstandenen Streit entscheiden und hat sich im Rahmen dessen an den EuGH gewandt.

Das Problem: § 492 Abs. 2 BGB verweist selbst auf eine andere nationale Vorschrift, nämlich auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird (sog. Kaskadenverweis). Damit muss der Verbraucher, um alle Pflichtangaben herauszufinden, deren Erteilung für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblich sind, auf nationale Vorschriften zugreifen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten sind.

Außerdem ist der Verbraucher gezwungen, gemäß Art. 247 § 9 EGBGB zu bestimmen, ob der Vertrag, den er geschlossen hat, überhaupt ein Immobiliardarlehen im Sinne des § 503 BGB betrifft, wobei diese Frage, so der EuGH, von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbraucher nicht beantwortet werden kann.

Die Entscheidung des EuGH (zitiert aus dem Urteil)

  1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
  2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

Die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs angelehnt an den EuGH-Fall:

Der Fall, den der EuGH entschieden hat: Darlehensvertrag aus 2012, 100.000,00 €, Restlaufzeit 5 Jahre, Zinssatz 3,61 %

Nach erfolgreichem Widerruf entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. Im Wesentlichen: Sie müssen der Bank die komplette Darlehenssumme zzgl. noch nicht gezahlter Zinsen auf die Restschuld erstatten. Die Bank muss Ihnen im Gegenzug alle bisher geleisteten Tilgungen inkl. hieraus gezogener Gewinne erstatten. In der Regel werden die Positionen verrechnet und Sie zahlen an die Bank einen Betrag in einer Größenordnung der Restschuld.

Ihr Vorteil wäre Folgender: Sie könnten eine Umfinanzierung über die Restschuld, zu heutigen Zinssätzen von teilweise unter 1,0 % vornehmen und so bares Geld sparen! Können Sie die Restschuld ohne Umschuldung finanzieren, könnten Sie sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem Darlehensvertrag lösen.

Im Falle einer Autofinanzierung (Vermittlung des Kreditvertrages durch den Händler) können Sie nach erfolgreichem Widerruf das Auto zurückgeben und erhalten Ihre Zahlungen zurück. Ob in diesem Fall eine Nutzungsentschädigung angerechnet werden muss, wurde noch nicht abschließend geklärt.

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Update vom 07.04.2020 – kein Freifahrtschein für Widerrufserklärungen! 

Ob die deutschen Gerichte diesem EuGH-Urteil folgen werden oder gar die Banken, Darlehensgeber und Co. einen auf das EuGH-Urteil gestützten Widerruf außergerichtlich hinnehmen und akzeptieren, kann nicht automatisch angenommen werden und bleibt abzuwarten. Verschiedene Mandanten haben bereits mitgeteilt, dass sich die Darlehensgeber von dem EuGH-Urteil nicht betroffen fühlen und weiterhin davon ausgehen, dass die klar anders lautende Rechtsprechung des BGH (vergleiche hierzu die Urteile des BGH vom 05.11.2019, unter den Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 sowie die Beschlüsse des BGH vom 19.03.2019, unter den Az.: XI ZR 44/18 und XI ZR 488/17) von den deutschen Gerichten und auch vom BGH selbst aufrechterhalten bleibt. In gleich gelagerten Fällen hat es der BGH nicht für notwendig erachtet, den EuGH anzurufen. Der BGH sieht, zumindest nach seiner bisherigen Rechtsprechung, keine Möglichkeit eines „nachträglichen Widerrufs“. Der BGH geht schon nicht davon aus, dass Verträge zur Immobilienfinanzierung überhaupt unter die gegenständliche EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu subsumieren sind. 

Es wird in jedem Fall zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und entsprechenden Urteilen kommen. Der EuGH hat diesen Weg geöffnet und die Erfolgsaussichten eines Widerrufs erheblich gesteigert.

Rechtsanwalt Cedric Knop

KT Rechtsanwälte



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