Handelsrecht. BIO-Zertifizierungsrecht für Importe nach der VO (EU) 848/2018.

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Für das europäische Bio-Zertifizierungsrecht sind die europäische Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Basisverordnung), die zugehörigen europäischen Durchführungsregelungen sowie die nationalen Lebensmittelgesetze des jeweiligen EU-Landes des Importeurs maßgeblich.

Die Verordnung (EU) 2018/848 reguliert die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, die Anforderungen an die Produktionsverfahren, die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion, die Meldepflichten, die Zertifizierung der Bio-Unternehmen, die amtlichen Kontrollverfahren und die Besonderheiten für den Handel mit Drittländern.

Die Verordnung (EU) 2018/848 ergänzen als Sekundärrecht die spezielleren Durchführungsverordnungen, unter anderen, die Verordnung (EU) Nr. 2021/1697 zu den Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Drittlandimporte, die Verordnung (EU) Nr. 2021/1342 zu der Überwachung und Überprüfung der Kontrollstellen für die Drittlandimporte, die Verordnung (EU) Nr. 2021/1378 zu der Bescheinigung der Bio-Zertifizierung der Drittlandimporte, die Verordnung (EU) Nr. 2021/2306 zur Kontrollbescheinigung der Drittlandimporte und zu den Grenzkontrollstellen.

Melde- und Zertifizierungspflichten des Bio-Importeuers.

Für die inländischen BIO-Unternehmen, die BIO-Importe und die BIO-Exporteure aus Drittländern gelten die allgemeinen und die besonderen Melde-, Zertifizierungs- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848:

  • Meldepflicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.
  • Zertifizierungspflicht gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848.
  • Kontrollpflicht für Drittlandimporte gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/848.

Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 sind solche, die ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, vertreiben oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen.

Meldepflicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.

BIO-Unternehmen sind verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse, ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden. Zuständig sind die Agrar- und die Umweltbehörden des EU-Landes des Unternehmens.

Zertifizierungspflicht gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848.

Die zuständigen Behörden oder Kontrollstellen stellen den gemeldeten BIO-Unternehmen ein BIO-Zertifikat nach dem Muster im Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848. Das Zertifikat bescheinigt die Identität des Unternehmens und die Kategorie der Erzeugnisse.

Ausnahmen von der Melde- und Zertifizierungspflicht gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848.

BIO-Unternehmen, die vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von der Melde- und Zertifizierungspflicht befreit. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn die BIO-Unternehmen solche Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausführung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben.

Für den Vertrieb unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse gilt die Ausnahme, wenn die BIO-Unternehmen die jährliche Mengengröße von bis zu 5.000 kg pro Jahr und die Jahresumsatzgröße von 20.000,00 EUR nicht überschreiten und die Kosten der Zertifizierung 2 % des Gesamtumsatzes überschreiten. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls nicht, wenn die BIO-Unternehmen solche Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausführung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben.

Kontrollpflicht für Drittlandimporte gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/848.

BIO-Importeure aus Drittländern unterliegen dem Kontrollverfahren gemäß dem Artikel 45 Absatz 1 b) ii) (Kontrollverfahren für die anerkannten Drittländer mit gleichen Produktionssystemen) oder dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 1 b) iii) (Kontrollverfahren für die anerkannten Drittländer mit gleichwertigen Produktionssystemen). Im Verfahren gemäß Artikel 45 wird von den anerkannten Kontrollstellen eine Kontrollbescheinigung (COI) erstellt, wenn das BIO-Produkt den (gleichwertigen) Produktions- und Kontrollverfahren entspricht (ab 2025 soll das Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 1 b) iii) auf das Konformitätsverfahren umgestellt werden). Von einer anerkannten Kontrollstelle muss zudem bestätigt werden, dass der Ausführer im Drittland die Standards der Verordnung (EU) 2018/848 einhält. Ein Verzeichnis der Kontrollstellen findet sich in Anhang II der Durchführungsverordnung EU VO 2021/2325.

Zusammenfassung.

Das europäische Bio-Zertifizierungsrecht ist in der europäischen Verordnung (EU) 2018/848 und in den europäischen Durchführungsverordnungen umfangreich definiert. Die Rechtsanwendung orientiert sich im Einzelfall an die Besonderheiten der importierenden und der exportierenden BIO-Betriebe, deren Subunternehmer sowie an die Transport- und Logistikwege der BIO-Produktion.


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Autorin: Rechtsanwältin Yana Krause 

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