Handy am Steuer strafbar? Nicht immer!

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Ein Autofahrer ist nicht zwangsläufig zu bestrafen, wenn dieser mit einem Smartphone am Steuer erwischt wird.

Im Jahr 2013 wurde die StVO umgeschrieben. Grund hierfür war, dass das Wort „Fahrzeugführer“ durch ein geschlechtsneutrales „Wer ein Fahrzeug führt“ ersetzt werden sollte. Hierbei ist den Autoren des betroffenen Gesetzes ein Redaktionsfehler unterlaufen, der das bloße „in der Hand halten“ eines Handys nicht mehr strafbar macht. Auslöser für diesen Fehler war das Einführen des unscheinbaren Wörtchens „muss“.

Alter Gesetzeswortlaut des § 23 StVO:

„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“

Aktueller Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Ein Autofahrer behauptete vor dem Oberlandesgericht, dass er seine Bluetooth-Funktion genutzt habe und nur deswegen das Handy in der Hand hielt.

Das Oberlandesgericht hat zugunsten des Autofahrers entschieden!

Leitsatz des OLG Stuttgart:

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a, Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

(OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4Ss 212/16)

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