Handy am Steuer: „Typische Handbewegungen“, Ernsthaftes und Kurioses – schnelle Hilfe

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Nach geltender Rechtslage dürfen Führer eines Kfzs, dessen Motor läuft oder das sich mit abgestelltem Motor noch fortbewegt, ein Mobiltelefon nicht in die Hand nehmen und dabei welche auch immer vorgesehene Funktion des Telefons nutzen, § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO). Radfahrer müssen bei Handy-Nutzung nach dieser Vorschrift zumindest stehen, um sich kein Bußgeld zu fangen. 

100 Euro und einen Punkt in Flensburg kostet der Handy-Verstoß einen Kfz-Führer, Nr. 246.1 Bußgeldkatalog in Verbindung mit Nr. 3.2.15 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung. Mit Gefährdung sogar 150 Euro, zwei Punkte und Fahrverbot. Bei Sachbeschädigung sogar 200 Euro und zwei Punkte plus Fahrverbot.

Fahrradfahrer kostet der Verstoß ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro.

Die wiederholte unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons kann die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes rechtfertigen, obwohl der Bußgeldkatalog dies nicht indiziert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2014, Az. IV-2 RBs 37/14; OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2013, Az. III-5 RBs 153/13).

Am Anfang von Bußgeld, Punkt und gegebenenfalls Fahrverbot steht jedoch der Tatnachweis. Auf diesen lassen es vor allem Kfz-Führer mit „Problemen auf dem Punktekonto“, ankommen, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Heiko Urbanzyk aus dem Kreis Coesfeld stellt nachfolgend Rechtsprechungsbeispiele vor, die trotz aller Ernsthaftigkeit für die Betroffenen durchaus auch Kurioses zu bewerten hatten.

Wärmeakkus und gespreizte Finger

Laut Amtsgericht Göttingen kann z. B. aus einem Blitzerfoto, das den Fahrer zeigt, der einen Gegenstand an seine Wange oder sein Ohr hält, nicht zwingend ein Verstoß gegen das Handy-Nutzungsverbot gefolgert werden. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Diktiergerät oder ähnliche Gegenstände handelt (AG Göttingen, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 33 OWi 79/15, 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15)). Zeigt ein Lichtbild einer Geschwindigkeitsmessung jedoch eindeutig den Fahrer beim Benutzen eines Mobiltelefons, so ist dies als Beweis für den Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO ausreichend.

Für diese Eindeutigkeit genügte dem Amtsgericht Neumünster, dass ein rechteckiger Gegenstand von der Ohr-Unterkante bis zum Kinn reichte und etwa 5 bis 6 cm Fingerspreizung zu erkennen waren (AG Neumünster vom 26.2.2014, Az. 20 OWi 579 Js-OWi 3556/14 32/14). Das Thüringer Oberlandesgericht befand, dass allein eine „typische Handbewegung“ nicht genüge, um zu beweisen, dass ein Fahrer ein Mobiltelefon benutzt habe. Es müssten zur Führung des Tatnachweises weitere Indizien hinzutreten, wie ein in Reichweite des Betroffenen – etwa auf dem Beifahrersitz oder in einer Ablage – liegendes Handy, (OLG Thüringen, Beschluss vom 21.5.2013, Az. 1 Ss Rs 26/13(63), 1 Ss Rs 26/13).

Dem Betroffenen sind in der Kreativität seines Vortrags keine Grenzen gesetzt – dies wissen aber auch die Gerichte. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist daher nicht alles, was ein logisches Alternativgeschehen darstellen könnte, dem Gericht vermittelbar, wie das OLG Hamm in folgender Entscheidung klarstellte: „Der Senat weist darauf hin, dass es in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussehe, rasiert, nicht gefolgt und sie als Schutzbehauptung angesehen hat. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht schon, dass der Betroffene sie nicht sofort nach dem Anhalten gegenüber den Polizeibeamten geltend gemacht hat, sondern erst in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Nichts hätte aber näher gelegen als der sofortige Hinweis auf den Akkurasierer, wenn er denn tatsächlich benutzt worden wäre. Auch die mit der Rechtsbeschwerdebegründung weiter mitgeteilte Einlassung, die sich bewegenden Lippen des Betroffenen seien darauf zurückzuführen, dass der Betroffene zur Musik des Radios gesungen habe, entbehren angesichts der Gesamtumstände eines ernsthaften Hintergrundes und stützen nur den vom Amtsgericht gezogenen Schluss.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 2 Ss OWi 528/06).

Gut zu sprechen war das OLG Hamm auch nicht auf die Argumentation eines Betroffenen, das Mobiltelefon lediglich als „Wärmeakku“ ans Ohr gehalten und eben nicht telefoniert zu haben: „Soweit mit der Rechtsbeschwerde nun geltend gemacht wird, der Betroffene habe sein Mobiltelefon ‚benutzt, da er während der Fahrt plötzlich unter heftigen Ohrenschmerzen litt und diese durch die vom Akku ausstrahlende Wärme lindern wollte‘, ist zunächst anzumerken, dass dem Senat die Ernsthaftigkeit dieses Vortrags höchst fraglich erscheint. […] 

Zwar hat das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Betroffene durch Telefonieren am Kommunikationsverkehr teilgenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen ‚benutzte‘ der Betroffene das Mobiltelefon jedoch, indem er es sich während der Fahr an das linke Ohr hielt. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Halten ans Ohr den eindeutigen Schluss zulässt, dass der Betroffene mit dem Mobiltelefon telefoniert hat. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen verständigen Grund als zum Führen oder Vorbereiten eines Telefonats der Betroffene sonst das Mobiltelefon ‚an das linke Ohr‘ gehalten haben sollte. Die Nutzung eines ‚Wärmeakku‘ – wie vom Betroffenen behauptet – scheidet nach der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung aus.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2007, Az. 2 Ss OWi 606/07).

Mit Handy im Auto erwischt? Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Wer sich an die StVO hält, kann sich Behördenstress, Sanktionen und „kreatives Argumentieren“ am sichersten ersparen – und fährt überdies sicherer. Aber im Ernst: Wer hat „es“ noch nie getan?

Wer also erwischt wird, der sollte bei Ansprache durch die Polizei absolut schweigen (auch keine Ausreden zum Vorwurf erzählen) und sich ab der ersten Anhörung durch die Bußgeldstelle an einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Ordnungswidrigkeitenrecht wenden. Da Bußgeldverfahren letztlich Strafverfahren mit hohen formellen Anforderungen an Beweisanträge, Beweisverwertungsverbote usw. sind, ist die Kombination Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht ideal bei Vorwurf eines Handy-Verstoß. Gerade erfahrene Strafverteidiger werden auch dann alles für Ihre Interessen tun, wenn sie „es waren“. Man sieht leider nur allzu oft Kollegen, die beim ersten „Gegenwind“ des Richters einknicken und einfach nur die Rechtsschutzversicherung abkassieren wollen. Skandalös sind Anwälte, die auf der Anklagebank den Mandanten zur Rücknahme des Einspruchs bequatschen als seien sie selbst der Richter.

Eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht trägt in der Regel sämtliche Anwalts- und Verfahrenskosten. Heiko Urbanzyk aus Coesfeld verfügt über bundesweite Erfahrung in Bußgeldsachen und weiß, dass man sich sogar bei tatsächlichem Verstoß gegen das Verbot elektronischer Kommunikationsgeräte am Steuer erfolgreich verteidigen kann. Er verteidigt Sie vorbehaltlos und nur Ihrem Interesse verpflichtet vor den Amtsgerichten Coesfeld, Borken, Ahaus, Steinfurt, Lüdinghausen, Rheine, Marl und wo Sie sonst gerade betroffen sind. Für die Mandatsbearbeitung in ganz Deutschland ist Dank Telefon und Webakte häufig nicht einmal ein persönliches Erscheinen in der Kanzlei in Coesfeld nötig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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