Hartz-IV-Reform: Neue Regelungen ab August 2016
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1. Grundzüge der Hartz 4-Reform
Die Hartz-4-Novelle sieht unter anderem vor, dass Leistungen nicht mehr nur für sechs, sondern für zwölf Monate bewilligt werden können. Die Anrechnung von Einkommen und die Berechnung von Kosten für Heizung und Unterkunft werden vereinfacht. Jobcenter haben zudem die Möglichkeit, nun Ein-Euro-Jobs für drei statt nur zwei Jahre innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums zu fördern.
Sind die Sprachkenntnisse ungenügend, können die Jobcenter künftig auf Deutschkurse hinwirken. Wirkt ein Hartz-IV-Empfänger bei Verfahren anderer Leistungsträger unzureichend mit, kann dies auch für den Hartz-IV-Anspruch negative Folgen haben. Für Eingliederungsleistungen ist statt des Jobcenters das Arbeitsamt zuständig, wenn der Betroffene Arbeitslosengeld erhält. Verbesserungen ergeben sich für Auszubildende. Auch wenn sie BAföG-Leistungen oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, können sie unter bestimmten Umständen dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
2. Bahnbrechendes Urteil des Bundessozialgerichts zu Eingliederungsvereinbarungen und Bewerbungsbemühungen
Darüber hinaus wird das Hartz-4-Recht künftig durch das bahnbrechende Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 30/15 R) beeinflusst werden:
Demnach muss eine mit dem Jobcenter geschlossene Eingliederungsvereinbarung, die mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat vorsieht, auch eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten enthalten.
Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter 2011 und 2012 Eingliederungsvereinbarungen. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese an einem Stichtag dem Jobcenter nachzuweisen. Das Jobcenter bot Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an.
Eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Eingliederungsvereinbarungen nicht. In den drei hier maßgeblichen Monatszeiträumen erfüllte der Kläger nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht, weshalb das Jobcenter jeweils feststellte, dass wegen diesen Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für je drei Monate vollständig entfällt (Dezember 2011 bis Februar 2012, Juni bis August 2012, September bis November 2012).
Die Sanktionsentscheidungen sind auch nach Auffassung des Bundessozialgerichtes schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen seien als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen habe versprechen lassen. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen seien unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sähen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthielten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen.
Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führe nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit habe es jeweils an der Verpflichtung des Klägers zu Bewerbungsbemühungen gefehlt und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.
(Quelle: www.beck-online.de, becklink 2003673)
Rechtsanwalt Dr. Alexander B. Simokat
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