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Hartz IV und Erbschaft

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Wer während des Bezuges von ALG II-Bezügen erbt, muss dies der Sozialbehörde melden. Ansonsten riskiert er es, mit einem Bußgeld von bis zu EUR 5.000,-- belastet zu werden. Die Sozialbehörde rechnet dann neu: Die Erbschaft wird als „einmaliges Einkommen" eingestuft und als solches von der Sozialbehörde auf die ALG II-Bezüge für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten angerechnet.

Je nach Höhe des Ererbten kann die Anrechnung dazu führen, dass es zu einem vollständigen Wegfall der Sozialleistung für maximal 12 Monate kommt. Danach wird der nicht verbrauchte Rest der Erbschaft als „Vermögen" eingestuft. Nun wird geschaut, ob der verbleibende Betrag das sogenannte Schonvermögen übersteigt. Hierbei haben die Sozialbehörden bislang das Ausgabeverhalten der Antragsteller streng unter die Lupe genommen. Wenn jemand seine Erbschaft „verprasst" hatte, dann konnte die Behörde weitere Leistungen verweigern. Maßstab für die zulässigen monatlichen Ausgaben war in etwa der Betrag, der auch mit Hartz IV zur Verfügung gestanden hätte, zuzüglich absolut notwendiger Neuanschaffungen im Haushalt oder Einzahlungen für die eigene Altersvorsorge.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) stärkt die Rechte der Betroffenen: Die Sozialbehörde darf dem Antragsteller nur dann erneute Hartz IV-Leistungen verweigern, wenn der Betroffene sich „sozialwidrig" verhält. Im konkreten Fall hat das Bundessozialgericht kein sozialwidriges Verhalten des Betroffenen angenommen:

Ein Hartz IV-Bezieher aus Mönchengladbach erbte EUR 6.500,-- und zeigte diese Erbschaft auch beim Sozialamt an. Die Erbschaft wurde als „einmalige Einnahme" gewertet und der Mann fiel mangels Bedürftigkeit aus dem Bezug von ALG II heraus. Zwei Monate später stellte der Mann erneut einen Antrag auf Hartz IV-Leistungen, da seine Erbschaft vollständig verbraucht war. Er hatte sich ein Notebook, einen Fernseher und neue Kleidung gekauft, sowie defekte Möbel durch neue Möbel ersetzt. Von dem übrig gebliebenen Geld hatte er eine günstige Pauschalreise in die Türkei unternommen.

Das Jobcenter Mönchengladbach verneinte die Bedürftigkeit des Mannes und lehnte den Antrag ab. Als Begründung gab die Behörde an, der Antragsteller hätte nicht zwei, sondern mindestens sechs Monate von dem Geld leben müssen. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit Hilfe seines Anwalts. Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Es hat das Jobcenter zur Zahlung der Regelleistungen verurteilt, um das Existenzminimum des Mannes zu sichern.

Nach Auffassung der obersten Sozialrichter haben Bürger, auch dann noch einen Hartz IV-Anspruch, wenn sie das ererbte Vermögen für angemessene Anschaffungen, Reisen etc. verbrauchen. Nur wenn der Betroffene sich „sozialwidrig" verhalte, könne ein Anspruch versagt werden. Im konkreten Fall des Mannes, der seine Erbschaft innerhalb von zwei Monaten vollständig verbraucht hatte, sahen die Richter kein solches sozialwidriges Verhalten.

Betroffene sollten die Ausgaben möglichst dokumentieren, um bei Bedarf der Behörde den Sinn der Anschaffung vermitteln zu können.


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