Hate Speech: Meldepflicht beim BKA für Anbieter sozialer Netzwerke? Anwältin informiert

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Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Im Jahr 2020 wurde ein weiteres Maßnahmenpaket durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verabschiedet, das am 03.04.2021 in Kraft trat. Insbesondere werden den Anbietern sozialer Netzwerke wie Instagram, Facebook, TikTok, Snapchat, etc. mit Meldepflichten bei bestimmten rechtswidrigen Inhalten auf ihren Plattformen auferlegt. Als Strafverteidigerin und Anwältin für Strafrecht kläre ich Sie über die neuen Regelungen auf. 

Hate Speech & rechtswidrige Inhalte in sozialen Netzwerken müssen entfernt werden

Seit Anfang 2018 werden Anbieter sozialer Netzwerke (Instagram, Facebook, Snapchat, etc.) durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) zu folgenden Maßnahmen bezüglich rechtswidriger Inhalte verpflichtet:

  • Die Anbieter müssen den Nutzern ein leicht erreichbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen
  • Die Anbieter müssen rechtswidrige Inhalte unverzüglich entfernen

Neues Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Durch das neue Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität werden die Pflichten für Anbieter sozialer Netzwerke erweitert. Als Anwältin für Strafrecht und Strafverteidigerin informiere ich Sie über die wichtigsten Neuerungen. 

„Hate Speech“ muss nun durch die Anbieter dem BKA gemeldet werden? Meldepflicht nur für bestimmte Straftaten

Anbieter sozialer Netzwerke werden durch das neue Gesetz verpflichtet, bestimmte Inhalte an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden.

Keine Meldepflicht für Beleidigungen

Unter sog. „Hate Speech“ werden in der Regel Beleidigungen erfasst, die über das Internet in sozialen Netzwerken erfolgen. Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sind nicht von der neuen Meldepflicht umfasst.

Lesen Sie hierzu meinen Rechtstipp: Ab wann sind Kommentare im Netz Cybermobbing? Anwältin klärt auf

Die Anbieter sozialer Netzwerke sollen bei Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdung im Internet jedoch künftig darüber informieren, wie und wo die User Strafanzeige stellen können.

Meldepflicht für schwere Straftaten

Die neue Meldepflicht für soziale Netzwerke umfasst folgende Straftaten:

  • Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
  • Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) 
  • Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
  • Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)

Morddrohungen, volksverhetzende Äußerungen („Neonazi-Propaganda“), Vergewaltigungsdrohungen und kinderpornographisches Material sind u.a. nach dem neuen Gesetz Inhalte, die gemeldet werden müssen. 

Soziale Netzwerke müssen IP-Adresse automatisch mitteilen

Für die Meldungen wird beim BKA eine neue Zentralstelle eingerichtet.

Um Täter schnell identifizieren zu können, müssen die Anbieter demBKAauch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen.

Noch Fragen?

Als Strafverteidigerin und Anwältin für Strafrecht kläre ich Sie über Ihre Rechte bei einer Personenkontrolle auf.  Sprechen Sie mich gern an. 




HAIDER Rechtsanwälte

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