Hausdurchsuchung – Was heißt das und was soll ich tun?

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Die Wohnung ist gem. Artikel 13 I GG unverletzlich und steht somit unter einem besonderen Schutz. Der Grund dafür ist leicht nachvollziehbar. Schließlich stellt die Durchsuchung der Wohnung einen Eingriff in unseren persönlichsten Lebensbereich dar. Es folgt nicht nur die Erkenntnis, dass man im Visier polizeilicher Ermittlungen steht, auch die Stigmatisierung im Bekannten-, Wohn-, und Arbeitsumfeld ist eine unangenehme Folge. Um im Fall der Fälle den Überblick zu bewahren, ist es hilfreich, die wichtigsten Eckpunkte zum Ablauf einer Hausdurchsuchung zu kennen.

Inhalt:   

  • Was ist eine Hausdurchsuchung?

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?   

  • Wie sollte man sich verhalten?   

  • Was kann ein Anwalt tun?

Lesen Sie hierzu auch meinen ausführlichen Ratgeber zum Thema Hausdurchsuchung auf meiner Kanzlei-Website: Ratgeber Hausdurchsuchung - Ablauf, Regeln & Hinweise.

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Was ist eine Hausdurchsuchung?

Zunächst müssen wir feststellen, was überhaupt durchsucht werden darf. Wie man auf den ersten Blick vielleicht annehmen könnte, beschränkt sich eine Durchsuchung nicht nur auf das Haus oder die Wohnung. Die §§ 102 ff. StPO normieren die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume. Damit sind alle Räumlichkeiten gemeint, die der Verdächtige tatsächlich innehat. Dabei ist es egal, ob er diese befugt oder unbefugt nutzt, wie die Eigentumsverhältnisse sind, oder ob ihm ein Hausrecht zusteht. Gemeint sind nicht nur Räume, die tatsächlich zum Wohnen genutzt werden, sondern auch Betriebs- und Geschäftsräume, vorübergehend mitbenutzte Räume wie Hotelzimmer, aber auch das umfriedete Besitztum. Wohnraum von Mitbewohnern darf allerdings nicht untersucht werden. Weiterhin fallen Kraftfahrzeuge nicht unter die §§ 102 ff. StPO, da sie der Fortbewegung von Menschen dienen. Anderes gilt für Wohnmobile. Auch Haftzellen oder Besucherräume einer JVA fallen nicht unter den Begriff einer Wohnung. Gleiches gilt für die Unterkunftsräume von Soldaten oder Polizeibeamten.

Der Zweck der Hausdurchsuchung kann das Ergreifen eines Verdächtigen oder das Auffinden von Beweismitteln sein. Zweck darf es jedoch nicht sein, mittels der Durchsuchung Verdachtsgründe gegen Dritte zu finden oder mit Hilfe von Ausforschungen einen Tatverdacht zu begründen.

Eine Ergreifung stellt dabei jede Festnahme mit dem Ziel der Durchführung einer zum Zeitpunkt der Maßnahme gesetzlich zugelassene Zwangsmaßnahme dar. Beispiele hierfür sind eine vorläufige Festnahme (§ 127 StPO), ein Haftbefehl (§§ 112, 230 II StPO), ein Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), die Identitätsfeststellung (§ 163b StPO), die Durchführung einer körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO), oder die erkennungsdienstliche Behandlung für die Durchführung des Strafverfahrens (§ 453c StPO).

Beweismittel, die mittels der Durchsuchung aufgefunden werden sollen, können beschlagnahmefähige Beweismittel, Spuren oder Sachen sein, die selbst keine Beweise sind, aber aus denen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Beweisen gewonnen werden können. Wird die Hausdurchsuchung beispielsweise aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt, sucht die Kriminalpolizei nicht nur nach Drogen, sondern auch nach einer Feinwaage, Verpackungsmaterial, einem Handy und Utensilien, mit denen Drogen konsumiert werden können. Aber auch Personen, die zu Beweiszwecken in Augenschein genommen werden sollen, fallen unter diesen Punkt. Die Suche nach Zeugen ist jedoch nicht zulässig. Auch Gegenstände, die auf eine andere Tat hindeuten, aber in keiner Verbindung zur jeweiligen Untersuchung stehen, können einstweilig in Beschlag genommen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn gezielt nach diesen sogenannten Zufallsfunden gesucht wird.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung darf nicht ohne Weiteres vorgenommen werden. Es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. Dies darf nicht aus Gutdünken heraus geschehen, es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine präventive Hausdurchsuchung ist damit unzulässig. Auch muss die Untersuchung verhältnismäßig sein. Das ist sie beispielsweise dann nicht, wenn die begangene Straftat geringfügig ist, die Intensität des Eingriffs dafür hoch ist.

Weiterhin ist eine Durchsuchungsanordnung notwendig, sofern der Betroffene der Hausdurchsuchung nicht freiwillig zustimmt. Grundsätzlich ist hierfür der Richter zuständig. Nur, wenn Gefahr in Verzug ist, kann eine Durchsuchung auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

Der Durchsuchungsbeschluss muss die Ziele und Grenzen der Zwangsmaßnahme klar abstecken. So hat der Betroffene die Möglichkeit, den Ablauf der Untersuchung zu kontrollieren und Überschreitungen der Durchsuchungskompetenzen nach seinen rechtlichen Möglichkeiten zu verhindern. Inhaltlich soll der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf, sowie den tatsächlichen Lebenssachverhalt, genaue Verdachtsgründe, die Beweismittel, nach denen gesucht werden soll sowie das Durchsuchungsobjekt mit Ort, Straße und Hausnummer bezeichnen. Der Beschluss muss darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Richter Gedanken über die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme gemacht hat.

Der Durchsuchungsbeschluss kann sowohl mündlich, schriftlich, telefonisch oder telegrafisch ergehen. Er ist also an keine bestimmte Form gebunden. Ein Durchsuchungsbeschluss ist jedoch keine Blankovollmacht. Um präventive Kontrollen nach Belieben und Bedarf durch die Exekutive zu verhindern, ist er meist auf ein halbes Jahr befristet. Eine Maßnahme, die nach Ablauf durchgeführt wird, ist daher rechtswidrig.

Wird gegen Beweiserhebungsvorschriften verstoßen, so kommt im Einzelfall ein Beweiserhebungsverbot infrage. Dies ist abhängig von Art und Intensität des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtliche Sicherung planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden ist, ist ein Beweisverwertungsverbot geboten.

Bei Gefahr im Verzug sind die Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot in Anschluss an eine Hausdurchsuchung höher. Nur geringfügige Versäumnisse oder Ungeschicklichkeiten von Ermittlungsbeamten genügen nicht. Wenn durch bewusst gesteuertes oder grob nachlässiges polizeiliches Ermittlungsverhalten die Gefahr im Verzug heraufbeschworen wird, liegt jedoch ein gezielter oder leichtfertig umgangener Verstoß gegen den Richtervorbehalt vor. Noch nicht geklärt ist die Frage, ob ein schwerwiegender Organisationsmangel vorliegt, wenn für die Nachtzeit kein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet wurde. Das Unterlassen der Zuziehung von Zeugen sowie eine fehlende oder unzureichende Dokumentation bei Anordnung von Gefahr im Verzug führt dagegen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Wohl aber die einstweilige Beschlagnahme von Gegenständen, die dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.


Wie sollten Sie sich verhalten?

Ist die Durchsuchungsanordnung ergangen und stehen die Beamten vor Ihrer Tür, können Sie die Hausdurchsuchung nicht mehr abwehren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht mehr auf Ihr weiteres Verhalten ankommt. Vielmehr gibt es einige Regeln, die Sie vor, während und nach einer Hausdurchsuchung zu beachten haben.

Vor der Hausdurchsuchung 

  •    Machen Sie sich bewusst, dass Sie von einer Hausdurchsuchung bereits  betroffen sein können, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gibt.

  •    Auch unbeteiligte Dritte können von Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 103 StPO betroffen sein.

  •    Achten Sie daher darauf, dass Sie keine Gegenstände oder Daten in Ihren Räumlichkeiten haben, die Sie oder Dritte belasten könnten.

  •    Im optimalen Fall verschlüsseln Sie Ihre Computer, Handys und sonstige Datenträger.

Während der Hausdurchsuchung

  •    Auch wenn die Situation verständlicherweise belastend ist, ist die oberste Regel Ruhe zu bewahren.

  •    Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und prüfen Sie diesen. Geringfügige Fehler wie eine falsche Adresse können diesen bereits unwirksam machen.

  •    Lassen Sie sich die Dienstnummern der beteiligten Beamten geben.

  •    Sofern ein bestimmter Gegenstand gesucht wird, sollten Sie diesen freiwillig herausgeben. So verhindern Sie zum einen ein weiteres Eindringen in Ihre Privatsphäre, zum anderen vermeiden Sie sogenannte Zufallsfunde. Dies sind Beweismittel, die für eine andere strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten.  

  •    Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Er wird versuchen, sich unverzüglich vor Ort einzufinden, um die Rechtslage zu prüfen. Aber auch über das Telefon kann er konkrete Verhaltenstipps geben. Diesen Anruf können Ihnen die Beamten nicht verbieten.

  •    Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Achten Sie darauf, dass nur Maßnahmen durchgeführt werden, die im Durchsuchungsbeschluss vermerkt sind.

  •    Räumlichkeiten, die nicht im Untersuchungsbeschluss vermerkt sind, dürfen nicht durchsucht werden.

  •    Sofern nicht separat gekennzeichnet, dürfen Akten vor Ort nicht gelesen werden, sondern müssen ggf. versiegelt mitgenommen werden.

  •    Leisten Sie auf keinen Fall Widerstand gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung. Damit könnten Sie sich unter Umständen strafbar machen.

  •    Andererseits haben Sie keine Mitwirkungspflicht. Geben Sie vor allem keine Kommentare zur Untersuchung oder zur Sache ab. Schweigen hat hier oberste Priorität.

  •    Legen Sie Widerspruch gegen die Untersuchung und etwaige Beschlagnahmungen ein und lassen Sie dies im Protokoll vermerken.

  •    Lassen Sie sich ein Protokoll über die beschlagnahmten Gegenstände aushändigen.

  •    Unterschreiben Sie nichts. Auch wenn die Polizei Sie dazu drängen sollte, sind Sie dazu nicht verpflichtet.

Nach der Hausdurchsuchung 

  •    Atmen Sie erst einmal durch.

  •    Falls es aufgrund der Aufregung noch nicht geschehen sein sollte, kontaktieren Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt.

  •    Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll der Durchsuchung an. Dies kann im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens nützlich sein.

Anwalt einschalten – ich helfe bundesweit

Wie bereits angemerkt, kann eine Hausdurchsuchung unangenehme Folgen haben. Denken Sie daher immer an die grundsätzlichen Verhaltensregeln: Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine Aussagen und kontaktieren Sie Ihren Anwalt.

Ich werde die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung genau prüfen und darauf hinwirken, dass beschlagnahmte Gegenstände wieder herausgegeben werden und das Ermittlungsverfahren beendet wird. Außerdem habe ich die Möglichkeit, gegen die Hausdurchsuchung mittels diverser Rechtsmittel vorzugehen.


Foto(s): Lizenzfrei

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