Hausdurchsuchung: Wie lange dauert die Auswertung meiner Datenträger?

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Nach der Hausdurchsuchung ist die Unsicherheit oft groß. Noch beunruhigender wird es, wenn Sie in Ihrer Ermittlungsakte lesen: „Nach erfolgter Priorisierung der Akte kann mit einer Auswertung der Speichermedien nicht vor 36 Monaten begonnen werden.“  Das bedeutet mindestens drei Jahre Warten – doch ist das überhaupt rechtens?

Die Situation:

Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren, etwa wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte, § 184b StGB, aufgrund einer NCMEC-Mitteilung und eines Tages steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür. Im Rahmen der Durchsuchung werden häufig zuerst Handys, Smartphones und andere Speichermedien beschlagnahmt, um mögliche Beweismittel zu sichern. Die Frage, wie lange die Auswertung der Daten dauert, ist nicht immer leicht zu beantworten.

Wie lange darf ein Ermittlungsverfahren dauern?

Grundsätzlich endet das Ermittlungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft alle relevanten Informationen zusammengetragen hat, um über eine Anklage zu entscheiden. Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer gibt es nicht. Doch die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Ermittlungen zügig abzuschließen. Das bedeutet jedoch auch, dass ein Verfahren unter Umständen mehrere Jahre dauern kann.

Ist diese Verzögerung immer gerechtfertigt?

Nicht immer! In Strafverfahren gelten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das sogenannte Beschleunigungsprinzip. Das bedeutet, dass überlange Wartezeiten in der Regel nicht zulässig sind und unter bestimmten Umständen rechtlich angefochten werden können.

Das Landgericht Cottbus hat in seinem Beschluss vom 10. April 2019 (Az. 22 Qs 1/19) festgestellt, dass eine Sicherstellung von Speichermedien über einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten „unverhältnismäßig“ ist.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass eine Verzögerung – etwa aufgrund vorrangiger Verfahren oder hoher Arbeitslast bei den Ermittlungsbehörden – nicht zulasten des Beschuldigten gehen darf. Solche Umstände rechtfertigen keine überlange Bearbeitungszeit.

In das gleiche Horn bläst eine weitere Entscheidung des Landgerichts Bonn (Beschl. v. 30.09.2024 - 22 Qs 23/24). Danach gilt: Die Beschlagnahme von Geräten, die vor über einem Jahr sichergestellt wurden, darf nicht länger als sechs Monate dauern, es sei denn, die Verzögerung beruht auf der außergewöhnlichen Größe der zu überprüfenden Datenmenge.

Mit anderen Worten: Auch wenn die Behörden unter Druck stehen, müssen sie sich an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Lange Wartezeiten dürfen nicht dazu führen, dass die Rechte der Betroffenen übergangen werden. Das Gericht machte damit deutlich, dass eine Priorisierung anderer Fälle nicht als Rechtfertigung für eine unverhältnismäßige Verzögerung im eigenen Fall herangezogen werden kann. Sollte Ihr Fall ähnlich gelagert sein, kann diese Entscheidung eine wichtige Grundlage dafür sein, rechtlich gegen die überlange Bearbeitungszeit vorzugehen und eine zügigere Bearbeitung Ihrer beschlagnahmten Daten zu erzwingen.


Was können Sie tun?

Am Besten ist es regelmäßig, sich frühzeitig um seine Verteidigung zu kümmern. Dann können noch bestimmte Weichen gestellt werden. Wenn Sie Beratungsbedarf haben - nutzen Sie jederzeit Telefon, E-Mail oder WhatsApp und sprechen uns an. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten unterwegs. 

Dr. Daniel Kötz ist Strafverteidiger, Fachanwalt und kennt sich im Medienstrafrecht - dem Strafrecht mit Worten, Daten und Bildern - sehr gut aus.

Foto(s): Frank Beer u.a. ©Adobe Stock/Mario Hoesel

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