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Hausratversicherung: Kostenersatz bei Schönheitsschaden?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ein Unfall in der eigenen Wohnung passiert manchmal schneller als man denkt. So kann z. B. zu stark erhitztes Fett eine ganze Küche in Brand setzen oder ein Rohrbruch die Wohnung überschwemmen. Wurde eine Hausratversicherung abgeschlossen, muss die regelmäßig für die dabei entstandenen Schäden am Hausrat einstehen. Doch Vorsicht: Versicherer behalten sich in den Versicherungsbedingungen für bestimmte Fälle Leistungskürzungen bzw. Leistungsausschlüsse vor. So wollen sie oftmals z. B. nicht für bloße Schönheitsschäden zahlen. Zu Recht?

Versuchter Einbruch hinterlässt Spuren

Nach einem versuchten Einbruch in seine Wohnung stellte ein Mann fest, dass sowohl sein Schlafzimmerfenster als auch die drei Terrassentüren im Wohnzimmer beschädigt waren. Er meldete den Schaden seiner Hausratversicherung, die allerdings nur bereit war, die Kosten für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und einer Tür zu übernehmen. Die beiden anderen Terrassentüren könnten auch repariert werden.

Mit dem Ergebnis der fachgerechten Beseitigung der Schäden war der Versicherungsnehmer jedoch unzufrieden. So habe er nach den Reparaturen der Türen unter anderem Oberflächenunebenheiten und Kratzer festgestellt. Die Versicherung sei jedoch verpflichtet, den ursprünglichen Zustand vor dem versuchten Einbruch wiederherzustellen. Der Versicherer berief sich dagegen auf die Versicherungsbedingungen, wonach er unter anderem nur die notwendigen Reparaturkosten tragen müsse. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Kleine Schönheitsfehler sind hinzunehmen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm war der Ansicht, dass der Versicherer nicht noch mehr Geld an das Einbruchsopfer zahlen muss.

Laut den Versicherungsbedingungen sind vorliegend nur notwendige Reparaturen zu bezahlen – ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt daran, dass er nicht sämtliche Schäden ersetzt bekommt. Vielmehr kann er nur die Reparaturkosten verlangen, die aufgewendet werden müssen, um die Schäden zu beseitigen und die Gebrauchsfähigkeit wiederherzustellen. Wäre dagegen eine zweckmäßige Nutzung des beschädigten und versicherten Gegenstands auch ohne Reparatur weiterhin möglich, so müsste der Versicherer die Reparaturkosten nicht zahlen. Eventuell wäre lediglich eine Ausgleichszahlung für die Beeinträchtigung durch den geringen Schaden zu leisten.

Gleiches gilt, wenn die vollständige Beseitigung eines Schadens zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, die auch ein unversicherter Gebäudeeigentümer nicht freiwillig aus eigener Tasche bezahlen würde. Solche Luxusaufwendungen muss der Versicherer ebenfalls nicht ersetzen.

Insgesamt kamen die Richter vorliegend zu dem Ergebnis, dass die beiden betreffenden Terrassentüren fachgerecht repariert worden sind und trotz diverser – optischer – Schönheitsmakel genauso sicher und dicht wie vor dem versuchten Einbruch waren. Bloße Schönheitsschäden – wie z. B. Kratzer, Unebenheiten oder leichte Dellen – schränken die Gebrauchsfähigkeit und den Verkaufswert eines Gegenstands in der Regel nämlich nicht ein. Das gilt zumindest dann, wenn die Beeinträchtigung wie im vorliegenden Fall mit bloßem Auge gar nicht zu erkennen oder aufgrund seiner Lage schwer zu entdecken ist.

Fazit: Muss eine Hausratversicherung gemäß der Versicherungsbedingungen nur für notwendige Reparaturen an versichertem Hausrat zahlen, entfällt eine Einstandspflicht, wenn der Schaden eher gering ist, die Gebrauchsfähigkeit und der Verkehrswert der Sache dadurch nicht eingeschränkt werden und der Makel mit bloßem Auge ohnehin nicht zu erkennen ist.

(OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 15.01.2016, Az.: 20 U 222/15)

(VOI)

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