Haustier nach Trennung oder Scheidung: Wer bekommt den Hund und gibt es „Umgang“?
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Bei einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer das gemeinsame Haustier behalten darf.
Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob das Haustier während einer nichtehelichen Partnerschaft oder innerhalb einer Ehe angeschafft wurde.
1. Wer bekommt den Hund nach der Trennung?
- Unverheiratete Paare: Wurde das Haustier gemeinsam angeschafft, gilt es als gemeinschaftliches Eigentum. Nach der Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22) besteht für beide Partner ein Anspruch auf gleichwertige Nutzung des Tieres. Da die Ex-Partner diese Teilhabe nicht mehr gemeinsam ausüben möchten, hat jeder als Eigentümer das Recht auf eine anteilige Nutzung. Dies kann in Form eines „Wechselmodells“ geschehen, bei dem das Tier im Wechsel bei beiden Partnern lebt.
- Ehegatten: Auch wenn Haustiere nach deutschem Recht keine Sachen sind, werden auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt (§ 90a Satz 3 BGB). Im Scheidungsfall wird ein Haustier daher als Haushaltsgegenstand behandelt und im Rahmen der Hausratsteilung einem Ehepartner zugewiesen. Das Familiengericht berücksichtigt hierbei insbesondere folgende Faktoren:
- Wer das Tier während der Ehe hauptsächlich versorgt hat (Fütterung, Tierarztbesuche, Pflege)
- Welche räumlichen Gegebenheiten existieren für die artgerechte Haltung des Tieres
- Gibt es Kinder im Haushalt, die eine enge Bindung zum Tier haben
- Hat ein Ehepartner weniger Zeit für die Betreuung aufgrund beruflicher Verpflichtungen
- Einzelanschaffung: Hat ein Partner das Tier alleine gekauft und versorgt, bleibt es grundsätzlich in dessen Eigentum.
2. Gibt es ein Umgangsrecht für Haustiere?
Ein gesetzliches Umgangsrecht, wie dies bei Kindern der Fall ist, existiert für Haustiere nicht.
- Ehegatten: Da Haustiere im Scheidungsfall als Haushaltsgegenstände behandelt werden, entscheidet im Streitfall das Gericht, wem das Tier zugesprochen wird. Ein Umgangsrecht für den anderen Partner gibt es nicht (vgl. Urteil des OLG Hamm, Az. 10 WF 240/13). Das Gericht kann lediglich auf einen Vergleich hinwirken. Eine individuelle Vereinbarung der Parteien ist hier daher besonders sinnvoll.
- Unverheiratete Paare: Besteht gemeinschaftliches Eigentum, kann das Gericht eine Nutzungsregelung treffen. Das LG Frankenthal (Urteil v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22) hat in einem Einzelfall ein zweiwöchentliches „Wechselmodell“ für einen Hund angeordnet. Dies ist jedoch keine allgemeine Regel, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3. Streit vermeiden: Was können Sie tun?
- Frühzeitige Klärung der Eigentumsverhältnisse: Dokumentieren Sie beim Erwerb eines Haustieres, wer der rechtliche Eigentümer ist, um späteren Streit zu vermeiden.
- Vertragliche Regelungen: Ein schriftlicher Vertrag kann festlegen, wer das Tier nach einer Trennung übernimmt oder wie die Betreuungszeiten geteilt werden.
- Mediation: Bei Uneinigkeit kann eine Mediation helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Gerichtliche Klärung: Sollte keine Einigung erzielt werden, kann das Gericht entscheiden, wem das Tier zugesprochen wird, unter Berücksichtigung der Umstände und des Wohls des Tieres.
Haben Sie Fragen zum Thema Trennung oder Scheidung oder der rechtlichen Behandlung von Haustieren? Rechtsanwältin Julia-Michelle Ristow berät Sie gerne und unterstützt Sie kompetent bei der Gestaltung von individuellen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Kanzlei: LCKB, Bismarckstraße 15, 64293 Darmstadt
Telefon: 06151 - 17200
E-Mail: jristow@kanzlei-bismarckstrasse.de
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