HDI-Versicherung: LG Köln untersagt Verwendung von 43 Klauseln in bestimmten Riester-Verträgen

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Mit einem Teil-Anerkenntnisurteil hat das Landgericht Köln kürzlich der HDI Lebensversicherung AG untersagt, insgesamt 43 Klauseln in staatlich geförderten Verträgen fondsgebundene Riester-Rentenversicherung der Gerling Lebensversicherung weiter zu verwenden (LG Köln, Urteil vom 09.06.2015, Az.: 26 O 468/14). Dem Rechtsstreit war eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg und des Bund der Versicherten (BdV) vorausgegangen. Medienberichten zufolge erkannte der Versicherer die Unwirksamkeit dieser 43 von insgesamt 48 Klauseln noch vor Beginn der Gerichtsverhandlung an.

Die Klauseln betreffen die Verrechnung der Abschlusskosten, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten und beitragsfreien Leistungen. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitgeteilt hat, sollen die beanstandeten Klauseln die Versicherungsnehmer im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen.

Nach Ansicht von ARES Rechtsanwälte wirkt sich die genannte Entscheidung vor allem auf solche Riester-Verträge aus, die entweder beitragsfrei gestellt oder bereits gekündigt und ausbezahlt wurden. Da die unwirksamen Klauseln unter anderem die Verrechnung von Abschlusskosten und die Berechnung der Rückkaufswerte betreffen, ist davon auszugehen, dass bei den beitragsfrei gestellten Verträgen die Berechnung der Versicherungssumme fehlerhaft ist. Bei den gekündigten Verträgen hat das Urteil des LG Köln aus Sicht von ARES Rechtsanwälte zur Folge, dass den Betroffenen wahrscheinlich zu wenig ausbezahlt wurde. Anleger, die in fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen der Gerling Lebensversicherung investiert und diese beitragsfrei gestellt oder gekündigt haben, sollten den Versicherer daher schriftlich auffordern, die Werte neu zu berechnen.



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