Herbstlaub - Straßenreinigungspflicht - Nachbars‘ Laubfall – Duldungspflichten

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Nun sind wir endlich wieder im wunderschönen bunten Herbst, eine Augenweide und Spaziervergnügen für alle. Nicht alle erfreuen sich an der bunten Herbstlaubpracht mit golden gefärbten Blättern. Für Grundstückseigentümer können diese eine erhöhte Belastung darstellen. Denn die Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden dürfen die Beseitigung und Entsorgung des Herbstlaubes, das auf öffentlichen Straßengrund fällt, auf die Anwohner delegieren. Hiervon ist flächendeckend Gebrauch gemacht worden.

Laubfall durch Straßenrandbepflanzung auf öffentlichem Grund und Reinigungspflichten

In der Regel ist der Anlieger durch Straßenreinigungssatzungen verpflichtet, vor seinem Grundstück über dessen Breite hinweg bis zu Mitte der Straße das dort anfallende Herbstlaub regelmäßig zuverlässig zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen.  Er muss sicherstellen, dass keine Rutschgefahr für Passanten besteht. Vor dem Hintergrund dieser Reinigungspflicht des Anliegers können entsprechend bei ausrutschenden Passanten auch Schadensersatzansprüche gegen den Anlieger in Betracht kommen, soweit nicht eine Mitverursachung des ausgerutschten Passanten durch die Pflicht zum sorgsames Gehen auf Bürgersteigen im Herbst bei Laubfall mit einwirkt.

Die Grenzen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Straßenreinigungspflicht von Herbstlaub, genauso wie bei Eis und Schnee, sind fließend und eine etwaige Befreiung hiervon und Zurückdelegierung wieder auf die Stadt oder Gemeinde ist nur in Ausnahmefällen möglich. 

So ist etwa nach dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger dann rechtswidrig, wenn die Erfüllung wegen der besonderen Verkehrsverhältnisse unverhältnismäßig ist oder zu überzogenem Reinigungsaufwand und Kosten führt. Wenn in einer Straße etwa ungewöhnlich umfangreicher Baumbestand grenzseitig am Straßenrand gepflanzt ist vor einem Grundstück und mit überdurchschnittlich erheblichem Laubfall zu rechnen ist, kann die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Anlieger im Einzelfall während der Zeit des Herbstlaubfalles die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (NDS OVG, Urteil vom 14.02.2007, 12 KN 399/05). Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts und hängt dann ab von den konkreten Umständen, weshalb es auf eine saubere Sachverhaltsfeststellung zu Aufwand und Entsorgungskosten und der Belegenheit und eine gründliche Argumentation ankommt.

Das OVG Niedersachsen entschied im Rahmen eines Normenkontrollantrages nach § 47 VwGO zu einer Straßenreinigungssatzung in einem Fall, wo besonders viel Herbstlaub gegenüber üblichem Befall durch mehrere großkronige Straßenrandbaumbepflanzungen anfiel. Eine Zumutbarkeitsgrenze für die Beseitigung des vor dem Grundstück auf öffentlichem Grund anfallenden Herbstlaubs durch städtische Bäume kann im Einzelfall dann eintreten, wenn dem Anlieger solche Belastungen aufgelastet werden, die eine gewisse Opfergrenze überschreiten. Die Gemeinde bzw. Stadt hat dies vor Erlass einer Straßenreinigungssatzung je Straße zu prüfen. Dabei ist an reine Anlieger- und Erschließungsstraßen mit langsamerer Durchfahrtgeschwindigkeit und geringerer Fahrzeugmenge als in Ortsdurchfahrtsstraßen dem Anlieger eine höhere Zumutbarkeit aufzuerlegen.

Eine Grenze der Abwälzung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger für Herbstlaub kann dann eintreten, wenn diese unzumutbar erscheint, weil die Menge des anfallenden Laubes nicht mehr mit einfachen Hilfsmitteln beseitigt werden kann und die Entsorgung überobligatorische Kosten verursacht, z.B. durch hohe Kosten für professionelle Entsorgungsbetriebe, ggf. etwa auch dann, wenn durch das Befahren und nach Feuchtigkeitseinwirkung die Reinigung nur noch mit schweren Gerätschaften möglich ist, weil das Laub festgefahren wird und sich vom Straßenbelag mit Besen und Schaufel dann schwer lösen lässt.

Die gesteigerten Reinigungsaufwände und -kosten werden dann vom Gericht wiederum gegen den Nutzungsvorteil der besonderen Lage und Naturvorteilen bei gutem Baumbestand in Vergleich gesetzt und gewürdigt werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um 39 alte Kastanien, die einen sehr wertvollen Lage- und Nutzungsvorteil ergaben, jedoch mit erheblichem Reinigungsaufwand und Entsorgungskosten verbunden waren bei Laubfall.

Laubfall und sonstige Einwirkungen durch grundstücksgrenznahe Bäume des Nachbarn und Zurückschneidungsanspruch oder Entschädigungsanspruch

Wie sieht es nun aus, wenn der Laubfall auf das eigene Grundstück übermäßig anfällt von den Bäumen des Nachbars? Hier entsteht oft Nachbarstreit. Doch diese Fälle haben die Landesnachbargesetze und das BGB überwiegend geregelt. Das Nachbarrecht findet sich in vielen Bundesländern in jeweils eigenen landesrechtlichen Nachbargesetzen. Für grenzständischen Baum- und Pflanzbewuchs etwa gibt es in einigen Landesgesetzen geregelte Mindestabstände für Bepflanzungen bzw. Bäume, so z.B. in Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Ist nun ein hoher Baum oder Busch „zu nah" an der Grundstücksgrenze des Nachbarn, bzw. umgekehrt ein naher Busch „zu hoch", so hat der Nachbar das Recht, die Stutzung des Baumes zu verlangen auf die nach dem Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe. Dies dient dem Umstand, dass der Nachbarbewuchs weder verschatten soll, noch übermäßigen Laubfall, oder Ast- und Blätterwerke auf das Nachbargrundstück ausstreuen soll, damit sich die Reinigungslast des Nachbarn auf seinem eigenen Grundstück weitmöglichst nur auf die eigenen Abfälle beschränkt.

Schutz durch die Baumschutzsatzungen des Naturschutzrechts

Hat man nun an sich einen nachbarrechtlichen Anspruch auf  Beseitigung oder Rückschnitt eines Bau, ist die  jeweilige örtliche Baumschutzsatzung zu prüfen. Diese kann für bestimmte Baumarten einen Schutz vorsehen, so dass erst das Baumschutzamt einbezogen werden muss, und regelt Schonzeiten, in denen zum Brutschutz keine Rückschnitte erfolgen dürfen.

Für städtische Baumpflanzungen, etwa am Rand einer Straße zur Abstandsflächenbildung oder Begrünung des Stadtbildes sowie für die „Straßenrandbäume" oder grundstücksseitig angelegte waldartige städtische Bepflanzungen gelten diese Regelungen nicht und es besteht kein Zurückschneidungsanspruch gegen die Stadt oder Gemeinde. Städtische Baumpflanzungen sind hinzunehmen und dienen übergeordneten Interessen der z.B. des Stadtbildes und der positiven Umweltwirkungen, zudem die Förderung des Klimas.

Rechtsanwältin Iris Schuback




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