HGO Hessische Gemeindeordnung
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Einen aktuellen Vortrag zur HGO, Hessischen Gemeindeordnung,
Basiswissen
Schwerpunkte
Exemplarische Konfliktpunkte
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Kommunalrecht
Der Vortrag enthält das " unerlässliche Grundwissen" für jeden Gemeindevertreter, Stadtverordneten, Beigeordneten und Stadtrat in Hessen.
Ich habe darin die aktuelle Rechtslage, mein Wissen und meine Erfahrungen als Kommunaler Wahlbeamter und beratender Rechtsanwalt verarbeitet
Hier ein KLASSIKER aus der Praxis für die Praxis:
Widerstreit der Interessen ( § 25 HGO)
In einer Stadtverordnetenversammlung ist es nach den zwingenden Bestimmungen der HGO n i c h t die Aufgabe des Bürgermeister als Sprecher des Magistrats bei Eintritt in einen Tagesordnungspunkt einen rechtlichen Hinweis auf einen Fall der Befangenheit/ des Widerstreits der Interessen hinzuweisen.
Das ist klipp und klar Aufgabe der betroffenen Person, nicht des Bürgermeisters, nicht des Stadtverordnetenvorstehers.
Die Kommentarliteratur sieht das so ( Stein in Rauber und Andere, Kommentar zur HGO, 2.- Auflage S. 219):
" Wer annehmen muss, dass für ihn ein Mitwirkungsverbot besteht, hat dies vorher dem Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen"
Wenn dann nachfolgend die Stadtverordnetenversammlung über die Befangenheit im Beschlusswege entscheidet gilt zwingend, dass bei dieser Entscheidung
der Betroffene den Beratungsraum zu verlassen hat
(§ 25 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 HGO)
Ich freue mich auf Ihre kritischen Zuschriften und Praxisprobleme unter mjuffeln@t-online.de, die ich dann hier gerne als RECHTSTIPP aufbereite.
Fordern Sie mich !
Ich fördere Sie!
Ihr
Malte Jörg Uffeln
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mjuffeln@t-online.de
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