Honorierung von Pflegeleistungen nach dem Erbfall durch Ausgleichung
- 1 Minuten Lesezeit
Kein seltener Fall: Ein Kind übernimmt jahrelang die Pflege der Mutter oder des Vaters. Die anderen Geschwister beteiligen sich, warum auch immer, nicht. Stirbt nun der Elternteil, so kommt eine Berücksichtigung der Pflegeleistungen im Rahmen einer Ausgleichung zwischen den Abkömmlingen unter den Voraussetzungen des § 2057 a BGB in Betracht.
Die Bestimmung des auszugleichenden Betrages ist nicht leicht. Insbesondere Umfang und Dauer der Tätigkeiten sind hier von Bedeutung.
Leider fehlen meist Vereinbarungen oder konkrete Festlegungen des Erblassers.
Hier ein einfaches Beispiel für die Berechnung der Ausgleichung, wobei der Betrag für die Ausgleichung feststeht (10.000 EUR); der Erblasser hinterlässt die Witwe und zwei Kinder, wovon eines davon den Erblasser gepflegt hat:
Reinnachlass (Aktiva minus Passiva) 100.000 EUR
Abzug des Ehegattenerbteils Witwe – bei erbrechtlicher Lösung 1/2 50.000 EUR
Differenz: 50.000 EUR
Abzug des Ausgleichungsbetrags (Pflege) -10.000 EUR
Differenz 40.000 EUR
dividiert durch 2 (zwei Kinder) 20.000 EUR
auszugleichender Betrag von 10.000 EUR wird dem Kind, das gepflegt hat,
hinzugerechnet, also insgesamt 30.000 EUR
Andere Leistungen, welche in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, können ebenfalls gem. § 2057 a BGB zu einer Ausgleichung führen, z. B. Mitarbeit im Geschäft des Erblassers oder Übernahme von Schulden des Erblassers.
Übrigens können auch bei Pflichtteilsansprüchen bestimmte Leistungen zu Gunsten des Erblassers eine Rolle spielen, z. B. dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte Pflegeleistungen für den Erblasser erbracht hat, § 2316 Abs. 1 BGB.
Die Probleme insbesondere bei der Berechnung des Betrags sind sicher nicht unterschätzen. Anwaltliche Beratung ist zu empfehlen. Statt außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen zu führen, ist mitunter auch an eine Lösung des Konflikts durch Mediation zu denken. Für dieses außergerichtliches Verfahren, womit der Konflikt konstruktiv beendet werden soll, bedarf es jedoch der Bereitschaft bzw. Freiwilligkeit aller Beteiligten.
Artikel teilen: