Horrorclowns – rechtlich betrachtet

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Bislang kannte man Clowns als lustige Gesellen aus dem Zirkus und Spaßgaranten bei Kindergeburtstagen. Seit einigen Wochen verbreitet mit dem Horrorclown jedoch eine neue Spezies der Gattung Angst und Schrecken. Dürfen die das?

Grundsätzlich ist die Wahl der Kleidung und somit auch Kostümierung durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) gedeckt. Ebenso ist das Tragen von Masken, welche im Regelfall eine umgehende Identitätsfeststellung verhindern, außer auf Versammlungen (§ 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz) erlaubt. Selbst das Tragen von Messern ist nicht strafbar, sofern dies nicht in einer ausgewiesenen Waffenverbotszone (Landesrecht) geschieht.

Ein Mensch, der sich als Clown verkleidet und mit einem Messer in der Hand in der Öffentlichkeit bewegt, begeht damit keine Straftat. Aufgrund der jüngsten Vorfälle ist es dennoch ratsam, präventiv Abstand zu ihm zu halten. Rein vorsorglich sollte zudem auch die Polizei über die Präsenz des vermeintlichen Horrorclowns informiert werden.

Droht offensichtliche Gefahr, nähert sich der Horrorclown augenscheinlich in der Absicht eines Angriffs gegenüber Dritten, so kann eine Notwehrsituation vorliegen. Juristisch relevant ist hier insbesondere die Gegenwärtigkeit. „Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert“ (NK- StGB/Herzog § 32 Rn. 26). Kündigt der Horrorclown einen Angriff durch Aussage an oder läuft gar mit gezücktem Messer auf einen Dritten zu, kann von ebendieser Gegenwärtigkeit einer Körperverletzung ausgegangen werden. Eine Strafverfolgung gegen den Horrorclown ist sodann auch möglich, wenn es durch die Gegenwehr des potentiellen Opfers, die sogenannte Notwehr (§ 32 Abs. 2 StGB), nicht zu einer vollendeten Körperverletzung kommt.

Doch was, wenn alles nur ein – zugegeben ziemlich zweifelhafter – Spaß sein sollte? Erschrecken an sich ist in Deutschland, anders als etwa in Großbritannien, tatsächlich keine Straftat. Etwaige Folgen, die jedoch durch den immensen Schrecken ausgelöst werden, wie beispielsweise ein Herzinfarkt, werden juristisch dennoch als fahrlässige Körperverletzung betrachtet und gerichtlich verfolgt. Lassen die verbalen Ankündigungen oder das Gebaren des Horrorclowns darauf schließen, dass ein Angriff tatsächlich unmittelbar bevorsteht, so handelt es sich in der gegebenen Situation im Regelfall um eine Bedrohung (§ 241 StGB), welche die Ausübung der Notwehr rechtfertigt.

Mein Rechtstipp für Sie

Schauen Sie nicht weg, sondern agieren Sie in kritischen Situationen immer mit Sinn und Verstand. Zivilcourage ist wichtig und nicht strafbar.


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