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Ich bin als Angeklagter bei einer Hauptverhandlung erkrankt. Was nun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Aus gegebenem Anlass soll an dieser Stelle nochmals auf die Problematik der Erkrankung des Angeklagten eingegangen werden, da sie gelegentlich zu nicht unerheblichen Problemen führen kann.

Grundsätzlich gilt natürlich „jeder kann krank werden“ auch am Tage einer Hauptverhandlung.

Während Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf eine mögliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verweisen können, so geben sich die Gerichte mit einer solchen AU nicht zufrieden.

Wenn Sie erkranken, dann lassen Sie sich von Ihrem Arzt ein Attest mit Ihrer Verhandlungsunfähigkeit (!) erstellen.

Wer als Angeklagter vor Gericht erscheinen muss, der kommt häufig auf den Gedanken, sich in eine – vermeintliche – Krankheit zu flüchten und so nicht an dem Termin teilnehmen zu müssen. Allerdings werden an die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hohe Anforderungen gestellt.

Unter Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, seine Interessen in der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen. Grundsätzlich wird bei volljährigen Angeklagten von deren Verhandlungsfähigkeit ausgegangen.

Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um als Angeklagter als verhandlungsunfähig zu gelten. Die Verhandlungsunfähigkeit muss vielmehr festgestellt werden, was meist im Freibeweisverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geschieht. Ein ärztliches Attest, welches die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, wird nicht immer als ausreichend angesehen.

Sollten Sie als Angeklagter erkranken, so sollten Sie so schnell als möglich Kontakt zu Ihrem Anwalt oder dem Gericht aufnehmen.

Beachten Sie bitte, dass das Einreichen eines Attests mit einer konkludenten (stillschweigenden) Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht einhergeht. Nicht selten erkundigen sich Vorsitzende nach Vorlage des ärztlichen Attests bei dem behandelnden Arzt nach Ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand. Aus meiner Erfahrung hat dieser Anruf nur selten mit der Sorge um Ihren Gesundheitszustand zu tun.

Bedenken Sie, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Erlass eines Haftbefehls droht! Sollte es sich bei der angeklagten Tat um ein nicht schwerwiegendes Vergehen handeln, so kommt auch der Erlass eines Strafbefehls in Betracht.

Lassen Sie sich von mir umfangreich beraten. 

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt 

für Strafrecht und Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Strafrecht, Verkehrsrecht

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