Ich bin zu schnell gefahren und wurde geblitzt – was jetzt?
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Die zuständige Behörde hat nun drei Monate lang Zeit, um die Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Die Verjährungsfrist wird bereits durch die Anordnung zur Versendung des Anhörungsbogens zu dem Vorfall unterbrochen.
In dem Anhörungsbogen wird der Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit konkretisiert und Ihnen wird die Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Eine Verpflichtung besteht allerdings zur Angabe der persönlichen Daten. Die Frist für die Rücksendung des ausgefüllten Anhörungsbogens beträgt eine Woche.
Es ist ratsam sich bereits in diesem frühen Stadium des Verfahrens an mich zu wenden. Ich werde gegenüber der Bußgeldbehörde meine Vertretung anzeigen, vollumfänglich Akteneinsicht beantragen und vorsorglich gegen einen bereits ergangenen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Im nächsten Schritt wird Ihnen bzw. mir, als Ihr Rechtsbeistand, der Bußgeldbescheid zugehen. Die zwei-wöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung.
Nun gilt es den Bußgeldbescheid auf Fehler zu prüfen. Die gewährte Akteneinsicht ermöglicht die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Messung.
Anschließend ist eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid möglich. War die Messung fehlerhaft, ist die Messung nicht verwertbar und das Verfahren ist einzustellen. Sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Messung zu erkennen, so kann es zielführend sein, den Einspruch auf die Rechtsfolge zu beschränken und die Herabsetzung der Geldbuße auf ein Verwarngeld zu beantragen. Im Gegensatz zu einer Geldbuße, hat das Verwarngeld keinen Punkteeintrag im FAER zur Folge. Droht ein Fahrverbot gelingt es in einer Vielzahl von Fällen ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße zu erwirken.
Grundsätzlich gilt, dass eine stichhaltige Begründung des Einspruchs in vielen Fällen dazu führt, dass bereits die Bußgeldbehörde das Verfahren einstellt, ein Verwarngeldangebot abgibt oder von dem Fahrverbot absieht. Hilft die Bußgeldbehörde dem Einspruch nicht ab, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben und es wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Im Rahmen der Hauptverhandlung besteht nochmals die Möglichkeit die einspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen, durch entsprechende Belege zu bekräftigen und etwaige Zeugen wie Mess- oder Polizeibeamten zu dem dienstlichen Geschehen zu befragen.
Das Amtsgericht entscheidet durch ein Urteil über den Ausgang des Verfahrens. Sind Sie mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zufrieden, besteht unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit binnen einer Woche nach Verkündung eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil einzulegen.
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