„Ich werde gemobbt – was tun?“ In 7 Schritten vom Mobbing am Arbeitsplatz zur Abfindung

  • 7 Minuten Lesezeit

Sie werden gemobbt? Von Vorgesetzten (Bossing) oder Kollegen (Staffing)? Das Arbeitsklima im Betrieb ist unerträglich? Sie spüren vielleicht auch schon eine deutliche gesundheitliche Belastung oder waren sogar schon länger arbeitsunfähig wegen der Situation am Arbeitsplatz? Sie fragen sich: „Was kann ich tun als Arbeitnehmer?“

Nun, auf jeden Fall sollten Sie nicht kopflos reagieren, sondern einen Plan haben, wie Sie vorgehen. Viele juristische Detailfragen können bei Mobbing eine Rolle spielen und über Erfolg oder Misserfolg mitentscheiden. Das Allerwichtigste ist aber, in dieser Drucksituation nicht vor lauter Bäumen den Wald aus den Augen zu verlieren. 

Daher soll Ihnen die nachfolgende 7-Schritte-Anleitung als Leitfaden dienen, an dem Sie sich entlang hangeln können, um von da aus in die näheren Details Ihres persönlichen Falles einzusteigen – ohne sich jedoch in diesen Details zu verlieren.

Gerne können Sie sich die wichtigsten Informationen gleich in meinem kurzen Video ansehen - die einzelnen Schritte erörtere ich noch einmal zum Nachlesen nach dem Video!

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Nachfolgend führe ich alles Gesagte aus dem Video noch einmal genauer aus!

Schritt 1: Der Auftakt – wenn Sie bei Mobbing erst einmal cool bleiben, stellen Sie gleich am Anfang die Weichen richtig

„Cool bleiben – soll das ein Witz sein?“ werden Sie jetzt vielleicht verwundert fragen. Nein, das soll tatsächlich kein Witz sein. Natürlich ist es wohl in kaum einer Situation am Arbeitsplatz schwieriger, die Nerven zu bewahren, als im Falle von Mobbing. Denn das Mobbing zielt ja oft gerade darauf ab, die Nerven zu ruinieren.

Trotz alledem sollten Sie unbedingt versuchen, so weit wie möglich cool und entspannt zu bleiben oder jedenfalls nach außen so zu wirken. Denn das ist definitiv der erste und wichtige Schritt auf dem Weg zu einer Abfindung. Auch wenn es sicherlich nicht immer völlig gelingt, cool zu bleiben, sollten Sie sich auf jeden Fall vor großen Gefühlsausbrüchen hüten. 

Eine tatsächliche oder zumindest gut gespielte „Coolness“ kann nämlich eine starke Waffe werden im späteren „Abfindungspoker“.

Schritt 2: Die Beschwerde – warum Sie zunächst einmal das mildeste Mittel gegen Mobbing wählen sollten

Dass Sie möglichst cool bleiben sollen, heißt nicht, dass Sie das Mobbing der Kollegen oder Vorgesetzten einfach ignorieren sollten. Vielmehr sollten Sie durchaus Kritikpunkte auch deutlich benennen. Optimal verhalten Sie sich, wenn Sie immer mit dem mildesten Mittel anfangen und immer nur dann das nächst schärfere Mittel wählen, wenn ein Mittel nicht erfolgreich war. 

Das mildeste Mittel ist zunächst, Probleme in einem Vier-Augen-Gespräch gegenüber der betroffenen Person – dem Kollegen oder dem Vorgesetzten – anzusprechen. Natürlich kann es auch Situationen geben, die schon so weit eskaliert sind, dass ein solches vertrauliche Gespräch von vornherein aussichtlos erscheint. Dann sollten Sie sofort zur nächsten Stufe übergehen und sich offiziell beim Arbeitgeber beschweren. 

Die Beschwerdemöglichkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 84 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Darauf können Sie Ihren Arbeitgeber bei Bedarf auch hinweisen. Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht, kann dieser Sie bei der Beschwerde unterstützen. Er kann im Extremfall sogar eine Regelung gegen den Arbeitgeber erzwingen, um das Mobbing zu stoppen. 

Aber auch ohne einen Betriebsrat haben Sie das Recht zur Beschwerde. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber sich mit der Beschwerde zu befassen hat und den Arbeitnehmer hierüber „bescheiden“ muss, d. h. er muss zu den vorgebrachten Punkten zumindest Stellung beziehen. 

Schritt 3: Das Schmerzensgeld – wie Sie die wichtigen rechtlichen Hebel beim Mobbing prüfen

Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Diese Feststellung, die in der Rechtsprechung oftmals bekräftigt worden ist, bedeutet, dass man seinen Arbeitgeber nicht „wegen Mobbings“ verklagen kann. 

Stattdessen muss man im Einzelfall prüfen, ob ein Anspruch nach den allgemeinen Vorschriften des Arbeits- und Zivilrechts besteht. Insbesondere kommt dabei ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. 

Sogar bei einmaligen Handlungen wie beispielsweise dem Bloßstellen eines Mitarbeiters vor versammelter Belegschaft kann schon ein Schmerzensgeldanspruch gegeben sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers oder der Kollegen im Einzelfall entsprechend gravierend ist. 

Aber auch Herabwürdigungen in weniger gravierenden Fällen können ausreichend sein, wenn sie in der Gesamtbetrachtung die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreiten, obwohl man das für den einzelnen Fall vielleicht nicht bejahen würde. 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend für Mobbing sensibilisiert wurden und auch durchaus einmal mehrere tausend Euro an Schmerzensgeld zusprachen. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtsverletzungen konkret und zweifelsfrei auch in ihrer Schwere nachgewiesen werden. 

Schritt 4: Das „Gegenmobbing“ – wie Sie aus Ihrer Opferrolle beim Mobbing herauskommen

Wenn die Beweislage schwierig ist, kann – zugespitzt formuliert – manchmal „Gegenmobbing“ das Mittel der Wahl sein. Natürlich sollen Sie dabei nicht selbst jemanden mobben. Aber wenn das Mobbing so subtil abläuft, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht oder nur sehr schwer begründet werden kann, sollten Sie statt zur rechtlichen zunächst zur tatsächlichen Gegenwehr greifen. 

Diese besteht darin, dem Mobbing passiven Widerstand entgegen zu setzen. Das bedeutet, dass Sie nicht mehr tun, als Sie nach dem Arbeitsvertrag zu tun verpflichtet sind. Da die meisten Arbeitgeber erfahrungsgemäß von ihren Mitarbeitern ein besonderes Engagement erwarten, das über die reinen arbeitsvertraglichen Pflichten hinausgeht, führt ein streng an der Einhaltung des Arbeitsvertrages orientiertes Verhalten oftmals dazu, dass beim Arbeitgeber der Wunsch entsteht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. 

Dieser Perspektivwechsel ist ganz entscheidend dafür, dass Sie aus einer Opferrolle herauskommen, um doch noch zu einem finanziellen Erfolg zu gelangen, wenn die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs nicht gerichtsfest nachweisbar sind.

Schritt 5: Die Initiative des Arbeitgebers – warum beim Mobbing Passivität an der richtigen Stelle sehr sinnvoll sein kann

Wenn Sie ausreichend langen Atem und eine gewisse Nervenstärke im „passiven Widerstand“ beweisen, wird voraussichtlich früher oder später Ihr Arbeitgeber in irgendeiner Form die Initiative ergreifen. 

Er wird entweder Abmahnungen oder eine Kündigung aussprechen oder auch einen Aufhebungsvertrag anbieten. Denn wenn Unruhe im Betrieb herrscht, weil Mitarbeiter untereinander oder mit Vorgesetzten im Streit liegen, haben in der Regel nicht nur die betroffenen Arbeitnehmer ein Bedürfnis, die Situation zu bereinigen, sondern auch der Arbeitgeber. 

Falls Sie Kündigungsschutz genießen und der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund „liefern“ kann, wird er in aller Regel nicht umhinkommen, eine Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzubieten.

Die Höhe der Abfindung ist nicht festgeschrieben, sondern Verhandlungssache. Ein wichtiger Faktor ist in diesem Zusammenhang weitere Geduld bzw. eine Fortsetzung des „passiven Widerstandes“. Das konkrete Ergebnis der Abfindung liegt ähnlich wie bei einem Mosaik noch an vielen weiteren Details, die man in der Praxis geschickt aus der Erfahrung heraus ausspielen sollte.

Schritt 6: Der Abschluss – so veredeln Sie eine erfolgreiche Verhandlungsführung nach Mobbing durch eine Abfindung u. v. m. maßgerecht

Wenn man im Abfindungspoker ein gutes Ergebnis in Reichweite hat, geht es im letzten Schritt darum, in der konkreten Ausformulierung ein Paket zu schnüren, das optimal zur persönlichen Situation passt. Es geht also um eine maßgeschneiderte Einigung. 

Dabei kommt es darauf an, weitere Elemente neben der Abfindung wie etwa Freistellung, Turboklausel, Urlaubsanrechnung und Zeugnisklausel geschickt und an den Einzelfall angepasst einzusetzen. Nach meiner Erfahrung kann es hier die unterschiedlichsten Interessen geben. 

Für manch einen ist beispielsweise ein etwas längeres Arbeitsverhältnis für Bewerbungen oder aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen interessanter als eine weitere Erhöhung der Abfindung.

Schritt 7: Die Nachbearbeitung – warum Sie auch nach dem eigentlichen Abschluss einer Vereinbarung nach Mobbing noch aufmerksam bleiben sollten

Wenn der Vergleich geschlossen ist, ist das Hauptziel erreicht: Sie haben einen vollstreckbaren Titel in der Hand, mit dem Sie die Abfindung notfalls eintreiben können, falls sie nicht „freiwillig“ gezahlt werden sollte. Den Eingang dieser Zahlung sollten Sie natürlich überwachen.

Darüber hinaus sollten Sie auf eine optimale Umsetzung Ihres Zeugnisanspruchs achten. Ein Abfindungsvergleich sollte in aller Regel auch eine Zeugnisklausel enthalten. Wenn Sie gut verhandelt haben, haben Sie mit einer solchen Klausel alle Trümpfe in der Hand. 

Diese Trümpfe sollten Sie dann aber auch konsequent ausspielen. Es lohnt sich, sich über den konkreten Zeugnistext Gedanken zu machen und auf ein sorgfältig erstelltes und maßgeschneidertes Zeugnis hinzuarbeiten.

Wenn Sie diese 7 Schritte beachten, haben Sie beste Aussichten, das Maximum an Abfindung herauszuholen, wenn Sie das Mobbing nicht beenden können. Den Weg zur Abfindung, der sicher nicht immer leicht zu gehen ist, müssen Sie selbst gehen. Niemand – selbstverständlich auch ich nicht – kann dabei an Ihre Stelle treten und Ihnen sämtliche Nervenanspannung einfach abnehmen. 

Aber Sie erhalten von mir die volle Unterstützung und Begleitung, um Ihr Ziel zu erreichen – nicht nur juristisch, sondern mit Einfühlungsvermögen und Empathie in einer oftmals als existenziell erlebten Situation. 

Bei weiteren Fragen zum Thema biete ich Ihnen gerne ein persönliches Beratungsgespräch an.

Rechtsanwalt Dr. Michael Tillmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln


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