IDO e.V. macht weiterhin auch bei österreichischen Unternehmen Vertragsstrafe geltend
- 4 Minuten Lesezeit

Der deutsche Verein IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatte in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt, zum Teil auch Unternehmen mit Sitz in Österreich. Wenn Sie zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen verstoßen, droht eine Vertragsstrafe. Auch dies betrifft zum Teil Unternehmen mit Sitz in Österreich. Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen und sich gegen die Forderung zur Wehr setzen möchten, können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen.
Zu den Vertragsstrafenforderungen des IDO
Der IDO spricht aktuell (Stand: 19.03.2025) zwar keine Abmahnungen aus, überprüft jedoch nach wie vor die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen. Mir liegen hier in der Kanzlei diverse Verfahren vor, in denen der Verein wegen Verstößen gegen übernommene Verpflichtungen Vertragsstrafen fordert. Zum Teil sind die Forderungen gegen Unternehmen mit Sitz in Österreich gerichtet.
Ob die Abmahntätigkeit des IDO in der Vergangenheit rechtsmissbräuchlich war, ob eine gegenüber dem Verein abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden kann und ob einer Vertragsstrafenforderung des Vereins der Rechtsmissbrauchseinwand entgegengehalten werden kann, all das ist in der deutschen Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt (Stand: 19.03.2025):
Die Instanzgerichte hatten diese Fragen unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Verfahren, in dem ich den betroffenen Online-Händler vertrete, zuletzt eine umfassende Prüfung aller für einen möglichen Rechtsmissbrauch maßgeblichen Umstände angemahnt und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 07.03.2024, Az. I ZR 83/23 – Vielfachabmahner II).
Auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung wie sie der Bundesgerichtshof angemahnt hatte, sind das OLG Düsseldorf und des OLG Celle zuletzt zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Während das OLG Düsseldorf das Vorgehen des IDO nicht als rechtsmissbräuchlich ansah, ging das OLG Celle von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024, Az. I-20 U 23/23, rechtskräftig; OLG Celle, Urteil vom 25.02.2025, Az. 13 U 4/22, rechtskräftig).
Vertragsstrafenforderungen auch gegenüber Unternehmen mit Sitz in Österreich
Mir ist aus meiner Tätigkeit bekannt, dass der IDO bereits in der Vergangenheit Vertragsstrafen gegenüber Unternehmen mit Sitz in Österreich geltend gemacht hatte. Aktuell liegt mir wieder ein entsprechender Fall vor. Die Höhe der Vertragsstrafenforderung beträgt 5.000 Euro netto (wobei es um einen zweiten Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung geht).
Was Sie bei einer Vertragsstrafenforderung prüfen sollten
- Hatten Sie eine Unterlassungserklärung mit dem behaupteten Inhalt abgegeben?
- Stimmt der behauptete Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht?
- Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat: Ist in der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, also eine Regelung darüber, welches Gericht bei einem Streit über eine Vertragsstrafe zuständig ist?
Wenn in Ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung als Gerichtsstand das Landgericht Köln vorgesehen ist, dann ist das schon mal eine gute Nachricht. Das für das Landgericht Köln zuständige Obergericht (Oberlandesgericht Köln) war in einem von mir auf Beklagtenseite betreuten Verfahren in der Vergangenheit nämlich von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO ausgegangen und hatte eine Vertragsstrafenklage des Vereins rechtskräftig abgewiesen.
Unabhängig davon, ob in Ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung als Gerichtsstand das Landgericht Köln angegeben ist, ein anderes deutsches Landgericht vorgesehen ist oder eine Regelung zum Gerichtsstand fehlt, berate ich Sie gern zu den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.
Was Sie tun sollten, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen
Sofern es tatsächlich zu einem Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung gekommen ist, sollten Sie den Verstoß so schnell wie möglich beseitigen. Vorsorglich sollten Sie auch prüfen, ob es weitere vergleichbare Verstöße gibt, damit Sie gegebenenfalls auch diese Verstöße beseitigen können. Als nächstes sollten Sie Maßnahmen veranlassen, um entsprechende Verstöße zukünftig zu vermeiden.
Und im Hinblick auf die Vertragsstrafenforderung stellt sich natürlich die Frage: einfach zahlen und Ruhe haben (bis zum nächsten Mal), verhandeln (um die Angelegenheit durch Zahlung eines geringeren Betrages beizulegen) oder zurückweisen (und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen)?
Einfach zahlen würde ich nicht. Die beiden anderen Varianten haben natürlich jeweils so ihre Vor- und Nachteile. Die eine „für alle richtige Lösung“ gibt es deshalb leider nicht. Die für Sie richtige Vorgehensweise hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Gern erörtere ich mit Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Meine Empfehlungen:
- Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
- Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?
Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. erhalten haben:
Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
Möglicherweise ebenfalls interessant für Sie:
Vertragsstrafe: Zahlen und Ruhe haben oder gerichtlich klären lassen?
OLG Köln: IDO e.V. handelte rechtsmissbräuchlich
OLG Celle: IDO e.V. handelte rechtsmissbräuchlich
Artikel teilen: