IDO e.V. macht weiterhin Vertragsstrafen geltend
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Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatte in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt und vielfach auch Vertragsstrafen geltend gemacht. Inzwischen ist es etwas stiller um den Verein geworden, weil der Verein trotz entsprechenden Antrags bislang nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist und daher aktuell nicht abmahnen darf (Stand: 21.11.2024). Vertragsstrafen macht der Verein jedoch nach wie vor geltend. Warum die Berechtigung dieser Forderungen nach wie vor unklar ist und ob der Verein Vertragsstrafe zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen darf (oder sogar muss), erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:
Darf der IDO bald wieder abmahnen?
In der Vergangenheit hatte der IDO massenhaft abgemahnt. Aufgrund von Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben für die Abmahnbefugnis hatte der Verein einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG gestellt. Bislang ist der Verein zwar nicht in die Liste eingetragen worden (Stand: 21.11.2024). Nach Aussage der Anwälte des Vereins kämpft der Verein allerdings noch um die Eintragung. Es kann also durchaus sein, dass der Verein noch in die Liste eingetragen wird und dann wieder abmahnen wird.
Darf der IDO aus einer alten Unterlassungserklärung Vertragsstrafe fordern?
Die Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung, ob der IDO aus einer alten Unterlassungserklärungen Vertragsstrafe fordern kann oder nicht. Hintergrund sind unterschiedliche Bewertungen, ob die Abmahntätigkeit des Vereins rechtsmissbräuchlichen Charakter hatte oder nicht. Ich führe für Mandanten Verfahren vor verschiedenen Gerichten, in denen diese Frage geklärt werden soll. Zum Teil geht es in diesen Verfahren auch um die Frage, ob der Verein Vertragsstrafe zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen darf (oder sogar muss). Hintergrund ist die Tatsache, dass die für den IDO zuständige Finanzverwaltung nach Mitteilung des Vereins die Ansicht vertritt, dass eine zugunsten des Vereins verwirkte Vertragsstrafe einen steuerbaren Umsatz darstellt, sodass der Unterlassungsschuldner auch die Umsatzsteuer zu zahlen hat. Dementsprechend macht der Verein Vertragsstrafen zuzüglich Umsatzsteuer geltend.
Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:
Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen, stellt sich die Frage: einfach zahlen und Ruhe haben (bis zum nächsten Mal), verhandeln (um die Angelegenheit durch Zahlung eines geringeren Betrages beizulegen) oder zurückweisen (und auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen)? Und natürlich stellt sich auch die weitere Frage, ob man die abgegebene Unterlassungserklärung eigentlich kündigen kann.
Da die Gerichte sich nicht einig sind, ob die Abmahntätigkeit des IDO rechtsmissbräuchlich war und die diesbezügliche abschließende Klärung wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen wird, sollten Sie bei der Entscheidung über die Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO immer auch berücksichtigen, in welchem Gerichtsbezirk eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung stattfinden würde.
Bedeutet in der Kurzfassung: Einfach zahlen würde ich nicht. Die beiden anderen Varianten haben natürlich jeweils so ihre Vor- und Nachteile. Die eine „für alle richtige Lösung“ gibt es deshalb leider nicht. Die für Sie richtige Vorgehensweise hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Gern erörtere ich mit Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend wäre.
Meine Empfehlungen:
- Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
- Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?
Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. erhalten haben:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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