Ihr Rechtsanwalt leitet Fremdgeld nicht weiter?

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Dieser Rechtstipp befasst sich mit der sehr unschönen Konstellation, dass der Rechtsanwalt, der fremdes Geld zu treuen Händen zu verwalten und unverzüglich an den Berechtigten auszuzahlen hat, eben dies nicht tut.

Im Rahmen der Anwaltshaftung spielen bekanntlich Pflichtverletzungen aus dem Mandatsvertrag eine Rolle. Führen solche Pflichtverletzungen zu einem Schaden des Mandanten, kann der Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig sein.

Daneben treffen den Rechtsanwalt aber auch zahlreiche Berufspflichten. Die Verletzung solcher Pflichten kann, muss aber keinen Schadensersatzanspruch für den Mandanten nach sich ziehen. Eine Verletzung von Berufspflichten stellt sich jedoch in der Praxis in mehrerlei Hinsicht problematisch dar.

1. Durch die Verletzung von Normen des Berufsrechts wird das Außenbild des Rechtsanwalts und damit mittelbar auch das Gesamtbild der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigt. Aus diesem Grunde werden Verletzungen von Berufsrecht von der Disziplinargerichtsbarkeit auch sehr ernst genommen und verfolgt.

2. Dem Mandanten steht es frei, sich bei der Rechtsanwaltskammer über fehlerhaftes Verhalten des Rechtsanwalts zu beschweren. Für den Mandanten selbst hat diese Beschwerde jedoch allenfalls den Effekt der Genugtuung, denn die Kammer ist nicht dafür zuständig, dem Mandanten zur Durchsetzung eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches zu verhelfen.

3. Die Rechtsanwaltskammer bzw. das Anwaltsgericht ist für die Ahndung von Berufsrechtsverstößen berufen. Das bedeutet, dass für die Rechtsanwaltschaft eine eigene Disziplinargerichtsbarkeit existiert. Das gerichtliche Verfahren ist aber dem Verfahren vor den Strafgerichten ähnlich und die Prozessordnung der Anwaltsgerichtsbarkeit verweist im Wesentlichen auf die Strafprozessordnung (StPO).

Das Anwaltsgericht Berlin hatte im Februar 2015 über einen krassen Fall von nicht erfolgter Fremdgeldauszahlung zu befinden. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens mehrere Geldbeträge für den Mandanten erhalten, diese aber nie an ihn weitergeleitet. Hierbei ging es um einige tausend Euro. Auch auf Nachfragen des Mandanten reagierte er nicht mehr. Erst einen Tag vor der später stattfindenden Gerichtsverhandlung gegen den Anwalt vor dem Anwaltsgericht zahlte er an den Mandanten.

In der Verhandlung räumte der Anwalt ein, aufgrund familiärer und gesundheitlicher Probleme sei er außerstande gewesen, das Geld früher auszuzahlen.

Nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt aber bei der Behandlung ihm anvertrauter Vermögenswerte zur erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder hat er unverzüglich (!) an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Anderkonto einzuzahlen, § 43a Abs. 5 BRAO. Beides war hier unterblieben. Das Geld erhielt der Mandant nunmehr erst einige Jahre später. Tatsächlich wurde das Geld zwischenzeitlich zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten genutzt.

Im Übrigen schreibt die Berufsordnung der Rechtsanwälte vor, dass der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten über Honorarvorschüsse abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen hat, § 23 BORA.

Das Anwaltsgericht sah hier eine erhebliche Verfehlung des Anwalts und ahndete den Berufsrechtsverstoß mit einem Verweis und einer empfindlichen Geldbuße von EUR 5.000,00.

Gerade beim Umgang mit Fremdgeld versteht die Anwaltsgerichtsbarkeit keinen Spaß. Der Rechtsanwalt genießt im öffentlichen Bild viel Vertrauen und soll das Bild des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege schützen. Wie bereits andere Gerichtsentscheidungen belegen, kann in fehlerhaftem Umgang mit Fremdgeld nicht nur berufsordnungswidriges Verhalten, sondern sogar strafbares Verhalten wegen Fremdgeldmissbrauchs zu sehen sein. Hierüber können Sie sich auf unserer Homepage weiter informieren.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Rechtsanwalt, weil er Ihnen oder Dritten zustehende Gelder nicht auszahlt? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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