II. Filesharing - legal & illegal ?

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Um das Filesharing und die sich darum rankenden rechtlichen Probleme zu verstehen ist es nötig, sich einmal etwas genauer mit den in den Medien gern als Tauschbörsen genannten Netzwerken zu beschäftigen. Da der Begriff aber vor allem auf die Netzwerke anspielt, bei denen jemand seine Originaldaten zur Verfügung stellt und der Tauschpartner dafür Daten von ihm zur Verfügung stellt, sind hiermit eigentlich nur Netzwerke gemeint, die in der Praxis selten vorkommen. Dafür dürften diese aber in den allermeisten Fällen legal sein.

In Fachkreisen spricht man daher insoweit zumeist von Filesharing und wenn das Hauptaugenmerk auf dem Austausch von Daten untereinander liegt, dann von Peer-to-Peer-Fileharing (kurz: P2P-Filesharing).

Zu den ersten Filesharing-Anbietern zählt das heute noch sehr bekannte Napster. Damals wurde zunächst der Datenaustausch über einen zentralen Server geleitet. Im Jahre 2000 klagten dann mehrere Künstler gegen den Datenaustausch ihrer Werke, welches die Stilllegung des Servers zur Folge hatte. Nach einigen Fehlversuchen ist Napster mittlerweile ein Anbieter für kostenpflichtige Musikdownloads, der per Musik per Flatrate anbietet.

Genau die Datenverbreitung über den zentralen Server ist das Problem. Bei der Nutzung des sogenannten Client-Server-Prinzips, lokalisiert ein Indexserver die einzelnen Dateien sowie ihre Anbieter genau um die gezielte Suche und das Kopieren im Wege des Herunterladens zu ermöglichen. Diese Art des Dateientauschens verstößt gegen das Gesetz. Da die Legalität über die deutschen Landesgrenzen hinaus nicht geklärt ist, ist diese Form des Filesharings nicht mehr so beliebt wie in ihrer Anfangszeit. Ein geläufiger Anbieter, der dieses Prinzip nutzen ist etwa BitTorrent.

Unter dem Druck der Interessengruppen gegen die genannte Form des Fileharings, wurde vermehrt weitgehend auf serverlose Strukturen gesetzt. Dies geschah auch um die Anfälligkeit des Server-Client-Prinzips zu minimieren.

Neben der Serverbasierten Form des Filesharings, gibt es auch Systeme, die ohne einen zentralen Server auskommen. Es liegt ein dezentral organisiertes Netzwerk vor, bei dem jeder Teilenehmer am Netzwerk zugleich Client, Server, Nutzer und auch Anbieter in einer Person ist. Einer der größten Vorteile dieses Systems für die Anwender ist, dass das Lokalisieren eines rechtlich Verantwortlichen verkompliziert wird. Man will somit hauptsächlich bei einem möglichen illegalen Datentausch nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Verfahren kommen unter anderem bei Kademlia (eMule), FastTrack (Kazaa Lite) und Gnutella2 (Sharelin, Shareaza) zum Einsatz.

Eine Steigerung dieser dezentralisierten Form wollen die Netzwerke bieten wie RetroShare oder Freenet. Sie garantieren den Teilnehmern Anonymität und darüber hinaus die Kontrolle der Echtheit des angebotenen Inhalts. Bei illegalem Dateientausch wird auch hier die Nachweisbarkeit durch dezentrale Server erschwert.

Grundsätzlich legal sind Dateien, die in freier Lizenz veröffentlicht wurden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch oft von „Public Domain". Dieser Begriff entspringt dem amerikanischen Raum und entspricht nicht ganz dem im deutschen Recht vorgesehenen Begriff der Gemeinfreiheit. Sind urheberrechtlich schützenswerte Werke im Sinne des Urhebergesetztes also nicht oder nicht mehr geschützt oder hat der Urheber sie für die Allgemeinheit freigegeben, so kann bei Erwerb von Kopien dieses Werkes mangels Schutzes keine Rechtsverletzung gegeben sein.

In manchen Fällen ist eine Weitergabe auch gerade ausdrücklich erwünscht. Dies ist insbesondere bei Computerprogrammen und PC-Spielen der Fall. Hierbei handelt es sich dann um Shareware, freie Software. In einzelnen Fällen kann auch die Schutzfrist verstrichen sein, so dass die Weitergabe gestattet ist.

Auch viele noch unbekannte Musiker nutzen die für sie kostengünstige und effektive Möglichkeit, der Verbreitung ihrer Musikstücke über Filesharing-Netzwerke.

Oftmals liegt beim Austausch der Daten aber ein Gesetzesverstoß vor. Und zwar nicht wie oft fälschlicherweise angenommen im Wege des Hochladens einer Datei, sondern bereits beim zur Verfügung stellen. Genauer gesagt kann bereits dann, wenn ein anderer Nutzer des Netzwerks nur eine Liedsequenz eines Musikstücks etwa vom anderen heruntergeladen hat. Der Nutzer, von dem diese Datei hochgeladen wird, ist als der Vervielfältiger der Datei anzusehen. Sie die betroffenen Dateien urheberrechtlich geschützt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Gerade die beliebtesten Dateien, wie etwa aktuelle Kinofilme, sind verständlicherweise gerade in dieser Art und Weise geschützt. Auch bei einem Film reicht es aus, wenn nur eine kurze Szene von einem Mitnutzer heruntergeladen wurde. Daher ist es unerheblich, wenn es nicht zum Upload der kompletten Datei bei dem wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommenen gekommen ist.

Auch durch Email oder Instantmessage-Diensten kann Filesharing betrieben werden. Der Weg, der zur Datenteilung eingeschlagen wird, ist allerdings nicht entscheidend für die Beurteilung, ob der Datentransfer rechtswidrig erfolgt ist oder nicht.

Auch wenn allein das Installieren eines etwaigen Programmes im Rahmen der Vorbereitungen der Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerkes nicht verboten ist, so ist doch bei Nutzung des Netzwerkes in der Regel sehr schnell von einem Gesetzesverstoß auszugehen, da der User zumeist auch seine Dateien automatisch zum Upload anbietet. Die Gefahren und Risiken bei Nutzung eines solchen Netzwerkes sind für die Nutzer nicht selten nicht einzuschätzen oder werden unterschätzt. Um rechtlich sicher gehen zu wollen, ist von jeglicher Nutzung der Filesharing-Netzwerke zur Erlangung von kostenfreien Dateien abzuraten.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechts durch Filesharing erhalten haben, so sollten Sie nicht unüberlegt und voreilig handeln. In der Abmahnung werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung eines Pauschalbetrages. Eine Unterlassungserklärung ist ein Leben lang wirksam und sollte daher nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterschrieben werden.

Ich verteidige und berate Abmahnte wegen illegalem Downloads. Auf meinem Hilfe-Portal für Abgemahnte www.abmahnung-hilfe.info finden Sie weitere hilfreiche und nützliche Informationen zum Thema Filesharing-Abmahnungen. Sie können mich aber auch direkt unter der Hotline für Abgemahnte erreichen 030/ 206 269 24.

Erster Teil: Filesharing - was ist das?

Dritter Teil: Filesharing- Recht und Gesetzeslage


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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