Illegales Filesharing: LG Berlin zum Umfang der sekundären Darlegungslast in Familienkonstellationen

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Landgericht Berlin vom 12.04.2019, Az. 15 S 23/18 

Das Landgericht Berlin hat sich in einem Verfahren wegen des illegalen Tauschbörsenangebots eines urheberrechtlich geschützten Films erneut mit den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast im Familienverbund auseinandergesetzt.

Die in Anspruch genommene Anschlussinhaberin wurde vom Amtsgericht Charlottenburg zunächst vollumfänglich verurteilt. Sie hatte im Rahmen der erstinstanzlichen Auseinandersetzung ihre Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und sich darauf berufen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf der Arbeit gewesen zu sein. Hingegen benannten sie ihren Ehemann als potenziellen Alternativtäter, der die Rechtsverletzung auf Nachfrage jedoch abgestritten haben soll. Das Amtsgericht Charlottenburg vertrat die Auffassung, dass mit einem solchen Vorbringen den Vorgaben des Bundesgerichtshofs an die sekundäre Darlegungslast nicht Genüge getan werden kann und die Beklagte daher als Täterin hafte.

Mit ihrer Berufung wehrte sich die Beklagte gegen diese Ansicht und berief sich dabei insbesondere darauf, dass ihr ein weiterer Vortrag nicht habe abverlangt werden können. Vor dem Hintergrund des Schutzes von Ehe und Familie seien „Kontroll-, Aufklärungs-, Nachforschungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten […] im Hinblick auf Art 6 GG und Art. 7 GrCh unzumutbar“.

Diese Ansicht teilte das Landgericht Berlin nicht und kündigte der Beklagten in dem genannten Hinweisbeschluss an, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Beklagte sich – auch im Hinblick auf Art. 6 GG – nicht hinter der bloß pauschalen Möglichkeit von Familienmitgliedern, den Internetanschluss nutzen zu können, verstecken kann. Insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reiche es nicht aus, „dass der Anschlussinhaber lediglich mindestens ein Familienmitglied benennt, dem Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen“. Die Beklagte habe vielmehr auch darlegen müssen, „was sie nach Erhalt der Abmahnung selbst für Nachforschungen durchgeführt hat“, um weitere Erkenntnisse zu den Umständen der Rechtsverletzung zu erlangen. So jedoch habe sich die Beklagte im Ergebnis auf die Mitteilung beschränkt, dass ein „anderer Geschehensablauf [zwar] möglich sei, zugleich aber jegliche weitere, konkrete Auskunft verweigert“.

Im Sinne eines effektiven Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums hafte die Beklagte daher als Täterin.

Die Beklagte nahm angesichts der unmissverständlichen Ausführungen des Landgerichts die Berufung nunmehr zurück. Ihre Verurteilung ist mithin rechtskräftig.

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